Markenrecht: Mineralwasser aus Alaska

Nach Art. 7 Abs. 1 c der EU-Verordnung 40/94 sind solche Zeichen von der Eintragung in das Gemeinschaftsmarkenregister ausgeschlossen, die dem Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen könnten.

Solche Zeichen werden entweder gar nicht erst eingetragen oder sie können nachträglich aus dem Register gelöscht werden.

Ein solcher Löschungsantrag lag dem EuG zur Überprüfung vor. Dabei ging es um die Frage, ob das Zeichen „Alaska“ insbesondere für Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser von der Eintragung ausgeschlossen sei.

Insoweit war zu klären, in welchem Verhältnis die geografische Bezeichnung zu den Waren „Wasser“ steht. Denn einerseits dürfen geografische Bezeichnungen nicht als Marken eingetragen werden, wenn die Verbindung zwischen dem Ort und der Ware den Verbraucher beeinflussen kann. Andererseits dürfen solche Angaben nicht für Waren blockiert werden, wenn der Ort für solche Waren berühmt oder zumindest bekannt ist. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Verkehrskreise den Ort und die Ware miteinander in Verbindung bringen. Dies gilt auch, wenn eine solche Verbindung in Zukunft entstehen könnte.

Hingegen ist nicht ausreichend, wenn der Ort nicht bekannt ist oder wenn der Verbraucher nicht davon ausgeht, dass die bestimmten Waren von diesem Ort stammen könnten.

Insoweit muss im Einzelfall geprüft werden, welcher Zusammenhang zwischen dem konkreten Ort und der genannten Waren und Dienstleistungen besteht.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass der – hier europäische – Verkehr nicht erwarte, dass Wasser tatsächlich aus Alaska importiert werde. Die Assoziation zwischen dem Ort Alaska und dem Gedanken der Reinheit, Frische und Naturbelassenheit war daher für das Gericht nicht ausreichend, um den Ort derart mit Mineralwasser in Verbindung zu bringen, dass die Voraussetzungen für ein Freihaltebedürfnis gegeben seien.

Die Entscheidung stammt vom 08.07.2009 und wurde unter dem Aktenzeichen T-226/08 geführt.

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