Markenrecht: Die Nutzung eines Zeichens als Marke oder als Titel

Marken haben eine Herkunftsfunktion: Die Produkte eines Unternehmens sollen dadurch von denen eines anderen Unternehmens unterschieden werden. Titel hingegen haben die Funktion Werke, wie z.B. Bücher, Zeitschriften, Theaterstücke, Computerprogramme, etc. voneinander zu unterscheiden. Aufgrund der unterschiedlichen Funktionen sind Marken und Titel – obgleich sie beide im Markengesetz geregelt sind – nicht gleichzusetzen. Hat man eine Marke eingetragen, so hat man nicht automatisch Titelschutz erlangt. Haben Sie zum Beispiel ein Zeichen als Marke für die Waren „Bücher“ eingetragen, so können Sie sich nicht automatisch auch auf diesen Schutz berufen, wenn jemand sein Buch gleich benennt.

Im Einzelfall muss geprüft werden, wie weit ein Schutzrecht greift. Allerdings sind der titelmäßige und der markenmäßige Gebrauch nicht immer einfach zu trennen. Dies kann zu unerwarteten Entscheidungen führen.

Der EuGH hat nunmehr einen Fall entschieden, bei dem es insbesondere darauf ankam, ob ein Zeichen markenmäßig benutzt wurde. Dabei handelte es sich um das Zeichen „Dr. No“, bekannt aus dem gleichnamigen Film aus der James Bond Reihe.

Dabei handelte es sich um ein Verfahren gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Eintragung des Zeichens als Gemeinschaftsmarke ihre prioritätsälteren Rechte an dem gleichen Zeichen verletze.

Der EuGH hat die Klage abgewiesen, insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin nicht nachweisen könne, dass ihr etwaige Markenrechte an dem Zeichen „Dr. No“ zustehen. Eine eingetragene Marke hatte die Klägerin nicht, also hat sie sich auf ihre „notorisch bekannte“ Marke berufen, die nicht eingetragen sein muss. Zur Frage der notorischen Bekanntheit kam es nicht, da das Gericht nicht feststellen konnte, dass die Klägerin das Zeichen „Dr. No“ überhaupt markenmäßig benutzt habe, um so Markenrechte zu erwerben. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Zeichen so verwendet worden sei, um die Herkunft des Films zu kennzeichnen. Vielmehr seien andere Zeichen, wie z.B. „007“ oder „James Bond“ Zeichen, die auf die betriebliche Herkunft hinweisen.

Insoweit ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Zeichen „Dr. No“ als Werktitel eingesetzt hat, um einen Film von anderen zu unterscheiden.

Allerdings ist das Gericht auch zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin sich nicht auf einen etwaigen Titelschutz berufen könne. Nach dem schwedischen und deutschen Recht komme ein Titelschutz in Betracht. Da die Klägerin jedoch keine Nachweise für den Erwerb des Titelschutzes in Deutschland oder Schweden vorgelegt habe, fehlte es auch hier an einem Schutzrecht. Die Klägerin hatte nur allgemein den Gewinn in Europa dargelegt und nicht erläutert, wann oder wie der Film gezeigt wurde. Dabei wurde lediglich eine Erklärung des CEO der Klägerin bei Gericht eingereicht. Da dies keine unabhängige Person sei, könne die Erklärung nicht als hinreichender Beweis dienen. Daraus geht hervor, dass der EuGH solche Beweise von „neutralen“ Stellen vorzieht.

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