Es gab in den letzten Jahren einige wichtige Markenrechtsentscheidungen, die sich mit der Formmarke eines bekannten Schokoladenherstellers befassen. Dabei geht es um deren Goldosterhasen mit roter Schleife mit Klingel. Der inzwischen bekannte Schoko-Osterhase wurde als Gemeinschaftsmarke im Jahre 2000 geschützt. Aufgrund dieser Marke ist der Rechtsinhaber gegen einen Schokoladenhasen-Produzenten aus Österreich aufgrund einer Verwechslungsgefahr zwischen den Osterhasen vorgegangen. Das Konkurrenzunternehmen stellt seit 1962 zu Ostern Hasen her.
Der österreichische Schokoladenhersteller hat eine Widerklage auf Nichtigkeitserklärung der Goldhasen-Marke erhoben. Dabei hat das Unternehmen vorgetragen, dass die Anmeldung der Goldhasen-Formmarke bösgläubig gewesen sei. Dabei muss beachtet werden, dass seit 1930 kauernde Schokohasen produziert werden und dass der Markeninhaberin einige dieser Schoko-Modelle bei der Markenanmeldung bekannt waren. Ferner wurde in den 90er Jahren das maschinelle Wicklungsverfahren bei der Produktion von Osterhasen (und Weihnachtsmännern) eingeführt. Folge: technisch ist die Vielfalt der Hasenfiguren stark eingeschränkt worden und deswegen sehen sich alle angebotenen Hasen immer ähnlicher. Entweder die Hasen sind in einer kauernden Stellung oder sie stehen aufrecht. Ist die Markenanmeldung insoweit bösgläubig gewesen, da die Rechtsinhaberin mit ihrer Marke die Konkurrenz-Produkte auf dem Markt blockieren möchte? Ist eine Anmeldung bösgläubig, wenn der Anmelder weiß, dass ein Mitbewerber einen „Besitzstand“ an dem verwechslungsfähigen Zeichen erworben hat? Welche Bedeutung hat es, wenn sich der Anmelder für sein Zeichen auf die Verkehrsgeltung berufen kann?
Diese Fragen werden zurzeit von dem EuGH erörtert. Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht hat dem EuGH die Sache vorgelegt, da der Begriff Bösgläubigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht nicht hinreichend geklärt sei. Die Frage der Bösgläubigkeit im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ist insoweit problematisch, da die nationalen Vorgaben der Mitgliedstaaten divergieren. Die Kommission hat zu den dem EuGH vorgelegten Fragen Stellung genommen; deren Ansichten werden nicht immer von der Generalstaatsanwältin geteilt. Es wird wahrscheinlich keinen konkret begrenzten Katalog von Bösgläubigkeitstatbeständen geben, sondern vielmehr wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der subjektive Beweggrund des Anmelders unredlich bzw. unlauter war. Die Generalanwältin hat nunmehr die Schlussanträge gestellt, so dass demnächst eine Entscheidung des Gerichts erwartet wird.