Derzeit tendiert die Rechtsprechung dazu, die vertragliche Abwälzung von Schönheits- und Endrenovierungsvereinbarungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im gewerblichen Bereich ähnlich streng wie bei Wohnraummietverträgen auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Jedenfalls der BGH neigt dazu, auch im Gewerbemietrecht ein entsprechendes Schutzbedürfnis des Mieters anzuerkennen – und Formularklauseln entsprechend streng(er), nämlich ähnlich dem Wohnraummietverhältnis, zu prüfen.
Etwas anders galt bei Individualabreden, also wenn beide Seiten auf die Regelung Einfluß nehmen konnten, die Klausel als frei ausgehandelt zu betrachten ist. Räumt der Vermieter dem Mieter eine Einflussnahme auf die Klausel ein und der Mieter akzeptiert sie, kann so wirksam auch eine Endrenovierung (hier speziell Teppicherneuerung) wirksam vereinbart werden.
Es ist also Vorsicht geboten, bei der Vereinbarung individueller Regelungen. Denn dort endet der Schutz des Mieters früher. Das ist deshalb so gravierend, weil die Abgrenzung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und individueller Klauseln im Mietvertrag bisweilen nicht so einfach ist. Oftmals finden sich unter „Sonstige Vereinbarungen“ Regelungen, die vermieterseitig in jeden Vertrag ergänzend aufgenommen werden. Dennoch wird später argumentiert, dies sei natürlich vorher jeweils individuell so ausgehandelt worden.