Unterhaltsbeschränkung durch verfestigte Lebensgemeinschaft schon nach 1 Jahr?

Das war nach der bisherigen Rechtsprechung frühestens nach 2-3 Jahren der Fall. Das AG Essen meint nun, dass diese lange Zeit den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr angemessen Rechnung trägt und vertritt die Auffassung, schon nach einem Jahr könne eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen. Die Folge ist eine Beschränkung oder Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit (Urteil vom 11.03.2009, 106 F 296/08).

Ob sich andere Gerichte dem anschließen werden, ist offen. Zu radikal scheint der Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung. Oder vielleicht doch nicht? Betrachtet man die Geschwindigkeit, mit der sich manch Paar trennt und neu findet oder die rasche Zunahme von Patchworkfamilien, erscheinen kürzere Zeiträume nicht so lebensfremd.

Die Unterhaltsreform vom 1.1.2008 muss in ihrer Auswirkung durch die Rechtsprechung ausgestaltet und mit Leben erfüllt werden. Da ist das Urteil des AG Essen eine echte Bereicherung in der Diskussion und verdient Beachtung. Nicht zuletzt deshalb, weil der Unterhaltszahler hier ein neues, konkrete Argument an die Hand bekommt.

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