Nein wäre man geneigt zu sagen, wenn die Mutter dann mit dem gemeinsamen Kind dauerhaft nach Paris zieht und dem Vater so den Umgang erheblich erschwert. Das AG Offenbach sieht das offenbar anders (Beschluss vom 18.06.2008, Az 2 F 423/06). Die Mutter hat das Recht, ihren Lebensmittelpunkt frei zu wählen. Dies hat Vorrang vor dem Rechts des Vaters, den Umfang weiter im bisherigen Umfang auszuüben.
Eine schwierige Problematik. Dabei verkennt das Gericht aus meiner Sicht, das auch das Kind einen Anspruch auf Umgang mit dem eigenen Vater hat. Ob das Gericht diese Rechte und Interessen des Kindes hinreichend beachtet hat, ist unklar.
Abmildern kann dies Ergebnis nur die aktuelle Rechtsprechung zu den Umgangskosten, die den Umgangsberechtigten bei Ortsveränderungen allein aus der Sphäre der Mutter die (teilweise) Berücksichtigung der dadurch höheren Umgangskosten beim Kindesunterhalt zubilligen will: Diese Rechtsprechung ist aber noch in der Entwicklung.