Nein, ist wohl die bislang vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung. Die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit in Belangen des Kindes und der gemeinsamen Sorge rechtfertigt es, einem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen.
Anders nun offenbar das OLG Brandenburg (Beschluss vom 18.03.2009, 9 WF 30/09).
Auch wenn die Entscheidung Defizite im Bereich der betreuenden Kindesmutter betraf, ist sie interessant. Funktionieren die sozialen Kontakte und es besteht die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, setzt sich der verfassungsrechtlich geregelte Erziehungsvorrang der Eltern durch.
Eine interessante neue Entscheidung zu diesem Themenkomplex.