Dem verschärft Unterhaltsverpflichteten ist ein Betrag von 4% seines Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene zusätzliche Altersversorgung zuzubilligen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.11.2007, 10 UF 137/07).
Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu abzugsfähigen Aufwendungen für die Altersvorsorge. Dennoch Vorsicht bei Verträgen zur zusätzlichen Altersvorsorge, die in engen zeitlichen Zusammengang mit der Trennung oder danach begründet werden (Neuabschlüsse). Hier könnte der Einwand einer vorrangig unterhaltsrechtlich motivierten Reduzierung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit drohen. Dann müßte diese zusätzliche Altersvorsorge aus dem sogenannten Selbstbehalt bezahlt werden, könnte also bei der Unterhaltsberechnung nicht in Abzug gebracht werden.