Aufgrund der Reform des Handelsrechts in 1998 wurden die Firmenbildungsvorschriften erheblich aufgelockert. In der Neufassung des § 18 Abs. 1 HGB gilt nunmehr die einheitliche Regelung zur Firmenbildung. Dabei sind bei der Firmenbildung maßgeblich, ob der Name kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist.
Eine Firma ist unterscheidungskräftig, wenn die Firma ihrer Art nach die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheidet und somit individualisieren kann. Die Kennzeichnungseignung setzt voraus, dass die Firma geeignet ist, grundsätzlich als Name für ein Unternehmen im Rechtsverkehr zu fungieren. Danach muss der Firmenkern zumindest aus einer artikulierbaren aussprechbaren Buchstabenfolge gebildet werden.
Diese abstrakte Namensfähigkeit ist im Rahmen des § 17 HGB auszulegen. Danach sind fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen Buchstaben bestehen, oder reine Bildzeichen als Firma ausgeschlossen. Aufgrund des § 17 HGB erfolgte jedoch eine Auslegung, dass aber auch Buchstabenkombinationen, die aus lateinischen Buchstaben bestehen, auch unzulässig sind, wenn die Buchstabenkombination nicht aussprechbar ist und noch keine Verkehrsgeltung für die Firma erlangt wurde.
Die Handelsregistergerichte haben in der Praxis abweichende Entscheidungen getroffen, so dass je nach Bezirk eine Eintragung einer „unaussprechbaren“ Buchstabenkombination in das Handelsregister unterschiedlich beurteilt wurde.
Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 08.12.2008, Az. II ZB 46/07, über die Eintragungsfähigkeit von unaussprechbaren Buchstabenkombinationen entschieden. Danach sind solche Zeichen als Firma gestattet.
Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass eine Beschränkung des Merkmals der Kennzeichnungskraft das Ziel der Gesetzesänderung, das Firmenrecht zu liberalisieren, unterlaufen wurde.
Das Abgrenzungskriterium „aussprechbar“/“nicht aussprechbar“ sei eine reine Wertung und kein objektives Kriterium. Spreche man nämlich die Buchstabenkombination aus, so entstehe zumindest ein wortähnliches Klangbild, das als Unternehmensnamen aufgefasst werden könne.
Ferner sei das Kriterium der bereits erlangten Verkehrsgeltung auch kein taugliches Abgrenzungskriterium. Die Verkehrsgeltung sei nicht maßgeblich, ob die Buchstabenkombination geeignet sei, eine Gesellschaft konkret zu identifizieren.
Letztlich war für das Gericht ausschlaggebend, dass nach dem Markengesetz eine Buchstabenkombination grundsätzlich unterscheidungskräftig und geeignet ist, das Unternehmen zu kennzeichnen. Aufgrund der Verzahnung des Firmenrechts und des Markenrechts müssen einheitliche Maßstäbe gelten.