Die Miturheberschaft wird in § 8 des Urhebergesetzes geregelt. Definiert wird sie wie folgt: „Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes“, § 8 Abs. 1 UrhG.
Haben mehrere Personen z.B. an einem Kunstwerk, einem Musikstück oder an einem Computerprogramm gearbeitet, so muss geprüft werden, ob sie Miturheber sind, da § 8 UrhG bestimmt, welche Rechte dem Einzelnen und der Gemeinschaft zustehen. Die gemeinschaftliche Werkschöpfung setzt voraus, dass die Beteiligten den gemeinsamen Willen haben eine gemeinsame Aufgabe umzusetzen und dafür zusammen zu arbeiten. Wenn eine Person nur geholfen hat, so ist diese nicht Miturheber.
Die Konsequenzen einer Miturheberschaft sind in § 8 Abs. 2 bis 4 UrhG geregelt. Insbesondere geht aus dem Gesetz hervor, dass die Miturheber in Bezug auf die Veröffentlichung und Verwertung des Werkes eine Gesamthandsgemeinschaft ist. Infolgedessen darf die Veröffentlichung und die Verwertung des Werkes nur mit Einwilligung aller Miturheber erfolgen. Die Gemeinschaft kann auch anderweitige Regelungen treffen, z.B., dass die Gemeinschaft durch nur einen Miturheber vertreten wird. Vergessen die Miturheber jedoch eine abweichende Regelung zu vereinbaren, so müssen sie immer als Einheit agieren. Ein Miturheber kann aber auch auf seine Rechte verzichten. Diese „Rechte“ gehen dann auf die übrigen Miturheber über.
Die Erträgnisse aus dem Werk sind nicht pro Rata zu verteilen, sondern im Verhältnis zu der jeweiligen Beteiligung an der Schöpfung. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Miturheber eine abweichende Vereinbarung treffen. Dies wird auch dringend empfohlen, da die gesetzliche Lösung sich nur schwerlich in Zahlen umsetzen lässt.
Bei Rechtsverletzungen wird differenziert: Ein Miturheber kann eine Rechtsverletzung durch einen Dritten unterbinden; er kann aber Leistungsansprüche nur für alle Miturheber verlangen.
Die Konsequenzen dieses Gesetzes in der Praxis lassen sich anhand des folgenden Urteils des OLG Düsseldorfs vom 25.11.2008, Az. 20 U 72/06, demonstrieren:
Der Kläger hat gemeinsam mit einer Gruppe Programmierer die Vorlage für ein Computerspiel programmiert. Das Ergebnis dieser gemeinsamen Leistung mündete in der Version Alpha 6.2 des Transportsimulationsspiels. Der Kläger nahm sodann Kontakt zu einem Softwarehersteller auf, der das Spiel lizenzieren sollte. Konkret wurden diesbezüglich keine Vereinbarungen getroffen, auch dann nicht, als der Kläger als Arbeitnehmer bei dem Softwarehersteller tätig war. Nachdem der Kläger nicht mehr bei dem Softwarehersteller angestellt war, brachte der Softwarehersteller selbst ein Transportsimulationsspiel heraus.
Die Parteien haben sich im Rahmen des Rechtsstreits darüber auseinandergesetzt, ob das Computerprogramm des Klägers, das er gemeinsam mit den anderen Programmierer geschaffen hat, von dem Softwarehersteller für seine Version des Spiels verwendet wurde, nachdem es von den Mitarbeitern des Softwareherstellers ergänzt wurde.
Der Kläger verlangte die Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs des Spiels des Softwareherstellers. Ferner verlangte der Kläger Auskunft über die Einkünfte des Softwareherstellers, über die Lizenzierung und die Verwertung des Spiels. Der Softwarehersteller sollte nach Erteilung der Auskunft dem Kläger Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung zahlen.
Da dem Kläger klar war, dass er nicht alleine das Spiel programmiert hatte, legte er Verzichtserklärungen einiger anderer Programmierer vor, die bei der Programmierung der Alpha 6.2 mitgewirkt hatten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Unterlassungsanspruch des Klägers stattgegeben. Die Beweise, die der Kläger bezüglich der Vervielfältigung und Verbreitung des Programms der ursprünglichen Miturheber selbst vorgelegt hat, waren für das Gericht ausreichend, um eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen. Das Gericht war auch der Ansicht, dass der Kläger auch aktivlegitimiert war, um diesen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Dem Kläger stand jedoch kein Auskunfts- oder Schadensersatzanspruch zu. Da er alleine geklagt hat, musste er nachweisen, dass ihm auch die etwaigen Rechte zur Durchsetzung der Ansprüche zustanden. Denn nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG gilt die Regel, dass alle Miturheber gemeinsam klagen müssen, wenn nicht die betroffenen Miturheber auf ihre Rechte verzichtet haben.
Der Kläger konnte im vorliegenden Verfahren nicht alle Verzichtserklärungen beibringen. Der beklagte Softwarehersteller konnte hinreichend vortragen, dass noch mehr Personen als Miturheber des Computerspiels in Frage kommen als die, für die eine Verzichtserklärung vorgelegt wurde. Für diese weiteren Personen konnte der Kläger keine Verzichtserklärung vorlegen. Da Mitarbeiter des Softwareherstellers später auch an dem Spiel gearbeitet haben, wäre deren Beteiligung an dem Klageverfahren oder eine etwaige Verzichtserklärung auch von diesen Mitarbeitern erforderlich gewesen.