Zu einer Verletzung von Open Source Lizenzen kann es in zwei Fällen kommen:
– Der Lizenzvertrag wurde nicht abgeschlossen und es liegt keine Erschöpfungswirkung vor.
– Der Lizenzvertrag wurde abgeschlossen, aber die Lizenzbestimmungen werden nicht eingehalten.
Die Folge des Verstoßes besteht in der Entstehung von Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüchen. Nach Ansicht der meisten Juristen besteht die Folge einer Verletzung darin, daß das Recht zur Nutzung des Open Source rückwirkend entfällt. Derjenige, der den Lizenzvertrag verletzt, hat weder das Recht, den Programmteil zu nutzen noch den bearbeiteten Programmteil an Dritte weiterzugeben.
Haftung der vorhergehenden bearbeitenden Programmierer und Unternehmer
Die meisten Lizenzbestimmungen des Open Source sehen einen weitgehenden Ausschluß von Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen vor. Diese Haftungsausschlüsse sind mit großer Wahrscheinlichkeit wirksam. Denn die Wirksamkeit der Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse richtet sich nach den §§ 305,307 BGB, hat also dem gesetzlichen Leitbild zu entsprechen, dem die Überlassung des Open Source entspricht. Dieses Leitbild ist die Schenkung. Da bei der Schenkung schon nach dem gesetzlichen Leitbild ein weitgehender Ausschluß von Haftungs- und Gewährleistungsausschlüssen möglich ist, wird dieser auch nach den Lizenzbestimmungen wirksam vereinbart werden können. Bedeutet in der Praxis: Man hat so gut wie keine Ansprüche auf Haftung und/oder Gewährleistung gegen diejenigen, die zuvor am Open Source mitgearbeitet haben.