LG Bonn, Urt. 15.1.2008
Softwareanpassung: Qualifikation als Werkvertrag
„Die Überlassung eines Programmes ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn fortlaufend weitere Programmvarianten nach einer Perspektivliste zu erstellen und auszuliefen sowie Einstellungen vorzunehmen sind, die jedenfalls zum Teil individuell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Insofern überwiegt der werkvertragliche gegenüber dem kaufvertraglichen Charakter.
Auch bei der Betreuung des Programms unter Einbeziehung der Programmerneuerungen im Rahmen des Wartungsvertrags steht der Werkvertragliche Charakter im Vordergrund, selbst wenn dienstvertragliche Elemente enthalten sind.“
Warum ist diese Entscheidung interessant? Seit dem Jahre 2002 besteht im Bereich des Softwarerechts ein Problem, das erst auf den zweiten Blick seine Bedeutung enthüllt. Nach dem Inhalt des § 651 BGB, der 2002 geändert wurde, soll für die Herstellung beweglicher Sachen grundsätzlich Kaufrecht anwendbar sein. Hintergrund dieser Regelung war der Wunsch der damaligen Justizministerin, den Schutz des Verbrauchers, der im Kaufrecht ausserordentlich stark ausgeprägt ist, auch für den Bereich der Lieferung beweglicher Sachen fruchtbar zu machen, die erst im Auftrag des Verbrauchers erstellt werden. Nur die Erstellung von Gegenständen, die „keine bewegliche Sache“, also Immobilien und dergl. unterfällt eindeutig dem Werkvertragsrecht.
Nach dieser gesetzgeberisch völlig missglückten Regelung gilt, daß die Erstellung oder Anpassung von Software grundsätzlich dem Kaufrecht zuzuordnen ist. Das Kaufrecht ist aber für den Bereich der Herstellung oder Anpassung von Software überhaupt nicht konzipiert. Im Kaufrecht besteht ein Anspruch auf die Vergütung einer Leistung nur dann, wenn eine fertige Sache übergeben wird. Scheitert das Projekt vor diesem Zeitpunkt wegen eines Verhaltens, das der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. wegen einer unterlassenen Mitwirkungshandlung), dann muß der Auftraggeber nicht bezahlen. Man muß sich immer vergegenwärtigen, daß die Väter des BGB versucht haben, mit den einzelnen Regelungen eine ausgeglichenes und angemessenes Verhältnis der typischerweise auftretenden Probleme und Interessenkonflikte zu normieren. Wird Kaufrecht auf einen Vorgang angewendet, der 102 Jahre dem Werkvertragsrecht zugeordnet war (ich meine die Erstellung einer beweglichen Sache), dann müssen zwangsläufig Probleme entstehen, weil das Kaufrecht hierfür einfach nicht gemacht ist.
Konsequenterweise versucht die Literatur immer wieder auf unterschiedlichen Wegen, das Gesetz so auszulegen, daß anstelle des Kaufrechts doch wieder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Diese Interpretationsversuche können aus unterschiedlichen Gründen nicht überzeugen. Nach meiner eigenen Ansicht kann der Versuch nur mit eindeutig gestalteten Verträgen gelingen. Das ist an anderer Stelle darzulegen.
Jedenfalls galt nach Ansicht der meisten Juristen als ausgemacht, daß die Gerichte praktisch jeglichen Vertrag, der auf die Anpassung oder Erstellung von Software gerichtet ist, an den Regelungen des Kaufrechts messen würden. Das LG Bonn ist das erste Gericht, das dieser Ansicht entgegentritt sondern praktisch wie unter der Geltung des alten Rechts, das vor dem Jahr 2002 galt, nach dem Schwerpunkt des Vertrags fragt. Auf der Grundlage dieser – sachgerechten – Interpretation, das die Buchstaben des § 651 BGB konsequent au?er Acht lässt, hat das LG Bonn entschieden, daß für den Vertrag Werkvertragsrecht zur Anwendung kam. Es ist zu hoffen, daß viele andere Gerichte ebenfalls diesen Weg entscheiden und damit die gesetzgeberische Fehlentscheidung korrigieren.