Einleitung
Die Entwicklungen im Internet sind seit dessen Entstehung in einem rasanten Tempo erfolgt. Der Gesetzgeber, gleichgültig ob es sich um den deutschen oder europäischen Gesetzgeber handelt, hat sich immer bemüht, dieser Entwicklung mit neuen Gesetzesänderungen zu folgen. Insbesondere in Bezug auf Verbraucher- und Datenschutz werden die Gesetze regelmäßig überarbeitet und/oder grundlegend neu gestaltet.
Dieser Trend gilt allerdings nicht für den Bereich “Domains”. Vielmehr muss hier auf die bestehenden Gesetze zurückgegriffen werden. Wo diese Gesetze lückenhaft sind oder einfach nicht passen, muss die Rechtsprechung eingreifen und eine praktische und/oder eine faire Lösung schaffen. Die Darstellung des Domainrechts ist daher eine Darstellung der aktuellen Rechtsprechung in diesem speziellen Gebiet.
Rechtsnatur der Domain
Namenrechte werden von Juristen normalerweise als sogenannte absolute Rechte betrachtet. Gleich dem Eigentum gewähren sie dem Inhaber ein exklusives Recht, von einem anderen die Unterlassung eines solchen Namens oder Kennzeichens zu verlangen. Domainnamen als solches gehören nicht zu dieser Gruppe, siehe BGH GRUR 2002, 622, 626. Nach unserer Auffassung ist ein Domainname das Derivat einer relativen Rechtsbeziehung zwischen dem Inhaber der Domain und der Vergabestelle. So wird mir z.B. ein relatives Recht, den Namen anwaltskanzlei-online.de zu nutzen, gewährt. Relativ ist dieses Recht deswegen, weil es mir nur im Verhältnis zur Vergabestelle zusteht, aber keine weiterreichenden Rechte gewährt, siehe BVerfG GRUR 2005, 261, 262 – ad-acta.de.
Diesen Ansatz zu wählen hat zwei wichtige Konsequenzen: Zum einen gewährt die Nutzung einer Domain einer juristischen oder natürlichen Person noch kein Recht, von einem anderen die Unterlassung der Nutzung eines Namens, einer Marke oder eines Firmenkennzeichens zu beanspruchen. Wie der BGH immer wieder betont hat, kommt einer Internetdomain nur unter bestimmten Umständen die gleiche Qualität wie ein Name zu. So kann dann, wenn auf einer Internetdomain ein bestimmter Inhalt veröffentlicht ist – z. B. Texte – Werktitelschutz zukommen. Ein solcher Werktitelschutz gibt dem Inhaber des Werktitels wiederum das Recht, von anderen Menschen oder Unternehmen die Unterlassung der Nutzung eines identischen oder ähnlichen Titels zu verlangen. Nicht schon die Registrierung einer Domain, sondern erst deren konkrete Nutzungsart verleiht dem Inhaber der Domain einen Anspruch.
Der zweite Grund dafür, die eigentliche Rechtsnatur der Internetdomain immer wieder zu betonen besteht darin, dass in der Rechtsprechung die Namensfunktion der Internetdomain immer wieder hervorgehoben wird. Konsequent wird von dem juristischen Laien aber nicht unterschieden, ob eine Domain tatsächlich eine Namensfunktion hat oder einem Namen gleichgesetzt wird. Diese Gleichsetzung ist aus den oben genannten Gründen schlicht falsch. Ein Namenrecht gewährt dem Inhaber bestimmte Ansprüche. Die juristische Qualifikation der Domain als Namensrecht gibt dem Juristen lediglich den Hinweis, mit welchen Normen er Interessenkonflikte lösen soll. Aus diesem Grund werden Rechtsstreitigkeiten über Internetdomains nach den Grundsätzen des Markenrechts und des Namensrechtes entschieden; mit dieser Aussage bekräftigt der Jurist nur seine Ansicht, nach welchem Normensystem er Rechtsstreitigkeiten entscheiden will. Es bleibt gleichwohl beim Grundsatz, dass die Registrierung einer Domain bei der DENIC oder einer anderen NIC nicht bedeutet, dass man bestimmte Ansprüche gegen andere Menschen durchsetzen kann.