Seit dem 18.10.2008 ist die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek in Kraft getreten.
Diese neue Verordnung muss nunmehr insbesondere von Anbietern von „Netzpublikationen“ berücksichtigt werden.
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und andere physikalische Medienträger mussten bereits vor Erlass dieser Verordnung an die Nationalbibliothek abgeliefert werden.
Netzpublikationen
Nunmehr müssen auch Netzpublikationen abgeliert werden, wenngleich die Verordnung keinen umfassenden Katalog von Lieferobjekten enthält. Damit sind laut Auskunft der Deutschen Nationalbibliothek elektronische Zeitschriften, e-Books, Hochschulprüfungsarbeiten, Digitalisate und Musikdateien von der Verordnung erfasst. Blogs, Wikis und Foren können allerdings erfasst werden. Ausgeschlossen von der Pflichtablieferung sind lediglich zu privaten Zwecken dienende Websites. Eine Abgrenzung von Privat und Öffentlich ist aber nicht in der Verordnung aufgenommen worden. Die Nationalbibliothek kann auf die Ablieferung einer Publikation verzichten, wenn zum Beispiel die Sammlung oder Archivierung des Beitrags nur mit beträchtlichem Aufwand möglich ist.
Die Ablieferungspflicht umfasst auch „alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Netzpublikationen gehören“, siehe § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung. Insoweit muss der Betroffene auch die Hilfsmittel liefern, die benötigt werden, um die Publikation bereitzustellen und zu benutzen. Dies ist für den Betroffenen insbesondere dann problematisch, wenn dadurch Kosten für die Bereitstellung entstehen. Denn die Ablieferung erfolgt nach § 16 des DNBG (Gesetz über die Deutsche National Bibliothek). Der Ablieferungspflichtige muss das Medienwerk vollständig und im einwandfreien Zustand für die dauerhafte Archivierung unentgeltlich und auf seine Kosten binnen einer Woche ab Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung abliefern. Eine Ablieferungspflicht besteht nur dann nicht, wenn mit der Bibliothek vereinbart wurde, dass das Werk lediglich zur elektronischen Abholung bereitgestellt werden muss.
Die Verordnung sieht vor, dass derjenige, der seiner Pflicht zur Abgabe nicht nachkommt, eine Geldstrafe bis zu Euro 10.000,00 auferlegt bekommen kann. Vorher wird der Betroffenen allerdings auch noch eine Abmahnung erhalten.