Einführung
Seit dem 01.01.2007 gilt die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer nicht mehr. Die GEZ geht insoweit davon aus, dass jeder, der einen PC oder ein Notebook besitzt, auch GEZ-Gebühren zahlen muss.
Gebührenpflicht
Die Gebühren für Computer müssen allerdings nicht zusätzlich zu den „normalen“ Rundfunkgeräten (Radio und Fernsehen) gezahlt werden, wenn der Teilnehmer bereits die Gebühren für das Bereithalten dieser Geräte zahlt.
Das bedeutet für den Verbraucher, dass er nur dann eine Gebühr für den Computer zahlen muss, wenn er nicht bereits seine GEZ-Gebühren für ein Radio und/oder Fernseher zahlt.
Firmen, Selbständige und Behörden sind besonders von der Gebühr für Computer betroffen, da diese häufig nicht über Radio und/oder Fernsehen verfügen und deshalb bis jetzt nicht gebührenpflichtig waren. Hat das Unternehmen oder der Selbständige bereits ein Radio, z.B. ein Radio im Firmenwagen, und werden sowieso schon die GEZ-Gebühren entrichtet, muss keine weitere Zahlung geleistet werden.
Gebührenhöhe
Laut GEZ beträgt die Gebühr für das Bereithalten eines internetfähigen Computers Euro 5,52 im Monat, gleichgültig wie viele der neuartigen Geräte vorhanden sind.
Gerichtsentscheidungen
Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sind empört über die Erhebung der GEZ-Gebühr für internetfähige Geräte. Die ersten Urteile liegen auch schon vor:
Das VG Münster: Im vorliegenden Fall hatte sich ein Student gegen die Zahlung einer Rundfunkgebühr für seinen Rechner gewehrt. Das Gericht hat zwar angenommen, dass ein internetfähiger PC grundsätzlich in der Lage sei, entsprechende Sendungen zu empfangen. Allerdings dient ein PC nicht nur dem Empfang von Rundfunksendungen, so wie dies der Fall bei Radio oder Fernsehgeräten ist. Bei solchen Geräten reicht es aus, sie lediglich zu besitzen, um gebührenpflichtig zu sein. Aufgrund der Multifunktionalität von PCs könne der Besitz allein nicht zur Begründung der Zahlungspflicht ausreichen. Insoweit müsse nachgewiesen werden, dass der in Anspruch genommene auch tatsächlich ein Radio oder Fernseher benutzt. VG Münster, Urteil vom 06.10.2008, Az. 7 K 1473/07.
Das VG Koblenz: In diesem Fall hat ein Rechtsanwalt sich geweigert, die Gebühr zu zahlen. Auch in diesem Fall hat das Gericht den Begriff „Bereithalten“ für maßgeblich gehalten. Ebenso wie das VG Münster war das VG Koblenz der Ansicht, dass dieser Begriff nicht die gleiche Anwendung auf internetfähige PCs wie auf Fernseher oder Radios haben könne, da der PC viele Anwendungsbereiche habe. VG Koblenz, Urteil vom 28.06.2008, Az. I K 496/08.KO
Das VG Hamburg: Das VG Hamburg hat entschieden, dass die Rundfunkgebühr gezahlt werden muss. Im konkreten Fall hat eine Rechtsanwältin die Gebühr für ihren Computer nicht gezahlt, da sie davon ausgegangen ist, dass die Gebühr gegen ihre Grundrechte verstoße, insbesondere auf ihr Recht auf Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Rechtsanwältin zahlen müsse, da ansonsten die Bereithaltung eines internetfähigen PCs zur Umgehung der Rundfunkgebühr genutzt werden könne. Da andere Hörfunkempfänger ebenfalls die Gebühr zahlen müssen, werde sie auch nicht ungleich behandelt. VG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008, Az. 10 K 1261/08.
Der Besitzer eines internetfähigen Computers ist nunmehr in der schwierigen Lage, dass es keine einheitliche Rechtsprechung gibt. Je nach Verwaltungsgerichtsbezirk muss geprüft werden, wie das Gericht bislang entschieden hat. Es bleibt somit bei der Rechtsunsicherheit.