Einführung
Eine Garantie ist eine schuldunabhängige Einstandspflicht. Im Rahmen des Kauf- und Werkvertragsrechts kann eine Garantie als eine selbständige oder unselbständige Einstandspflicht ausgestaltet sein. Letztendlich muss durch Auslegung ermittelt werden, welchen Inhalt die Garantiezusage hat.
In der Praxis geben Hersteller von Produkten regelmäßig eine Garantie für ihre Ware, die neben der gesetzlichen Gewährleistung gilt. In dem Fall kann der Käufer entweder den Verkäufer oder den Hersteller in Anspruch nehmen, sofern die Ware mangelhaft ist. Da der Inhalt der Garantie vom Hersteller selbst bestimmt werden kann, kann der Hersteller auch bestimmen, für welchen Zeitraum die Garantie gelten soll.
Bei der Gewährleistung gilt hingegen das Gesetz, so dass die Gewährleistungsfristen beachtet werden müssen. Gerade gegenüber Verbrauchern können diese nicht verkürzt werden. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist jedoch möglich. Zu beachten ist jedoch die Grenze des § 202 Abs. 2 BGB: Danach darf die Verjährungsfrist nicht über 30 Jahre ausgedehnt werden.
40-jährige Garantie
In einem Fall der nunmehr vom BGH entschieden wurde, hatte die Beklagte in einem Prospekt mit folgendem Satz geworben: „P. gewährt für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie“. Die Beklagte wurde für diese Garantie prompt auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin war nämlich der Ansicht, dass diese Garantie gegen § 202 Abs. 2 BGB verstöße und deswegen unwirksam sei. Insofern sei die Aussage irreführend und somit wettbewerbswidrig im Sinne von § 5 UWG.
Der BGH hat jedoch strikt zwischen den Gewährleistungsansprüchen, die der Verjährung unterliegen, und eines Garantievertrages getrennt. Das Gericht hat angenommen, dass ein Garantieverhältnis gerade nicht dem Gewährleistungsanspruch gleichzustellen ist, so dass die Verjährungsvorschriften hierfür nicht gelten. Der Beklagte habe eine unabhängige, selbständige Garantie übernommen. Komme der Vertrag zustande, liegt hinsichtlich der Garantie ein Dauerschuldverhältnis vor. Diese werde nur durch die Garantie selbst begrenzt. Insoweit war es der Beklagten gestattet, eine 40-jährige Garantie zu begründen.
Etwas anderes wurde dann gelten, wenn es sich nicht um eine selbständige Garantie handeln würde, sondern nur um eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Diese unterliegt tatsächlich der Begrenzung des § 202 Abs. 2 BGB.
Da die von der Beklagten angebotene Ware auch bei normaler Abnutzung über eine entsprechend lange Lebensdauer verfügt ist die Garantie auch nicht bedeutungslos. Würde die Garantie für eine Sache ausgesprochen werden, die in der Regel eine geringere Lebensdauer als 40 Jahre haben, so wäre diese wertlos. Dann könnte auch eine Irreführung gegeben sein. Da Metalldächer aber eine Haltbarkeit von über 40 Jahre haben können, war eine Irreführung nicht gegeben.
Ein Wettbewerbsverstoß war daher nicht gegeben.
BGH – Urteil vom 26.06.2008 – Az. I ZR 221/05