Die Haftung eines Forenbetreibers für eine Urheberrechtsverletzung

Einführung

Urheberrechtsverletzungen im Internet sind inzwischen Gang und Gebe geworden. Obgleich regelmäßig über die Folgen einer Urheberrechtsverletzung berichtet wird, gehen Internetnutzer häufig davon aus, dass was man im Internet findet auch frei wieder verwendet werden darf. Dies gilt für Musik, Filme, Software und Fotografien. Erst bei Erhalt einer kostenpflichtigen Abmahnung schrecken die Verletzer auf. 

Nicht selten werden die Rechtsverletzungen auch über Foren begangen. Der Forumbetreiber selbst begeht die Urheberrechtsverletzung nicht, da er das Werk nicht selbst ins Internet stellt. Aber er haftet gleichwohl dafür.

Störerhaftung

So hat auch das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 24.08.2007, Az. 308 O 245/07, entschieden. Die Beklagten waren die Betreiber eine Website, wobei der Beklagte zu 1) als Verantwortlicher im Impressum genannt war und der Beklagte zu 2) bei der Denic eG als Inhaber der Domain benannt war. Ein Forenmitglied hatte ein Foto des Klägers im Forenbereich eingestellt. Die Beklagten wurden auf Unterlassung und Freihaltung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. 

Die Beklagten wurden nach § 1004 BGB als Störer in Anspruch genommen. Störer ist wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei muss der Störer selbst kein Täter oder Teilnehmer sein. Allerdings muss er aber zumindest seine Prüfungspflichten verletzt haben. Die Art und Umfang der gebotenen Prüfungspflichten richten sich nach Treu und Glauben, mithin müssen die Prüfungspflichten zumutbar sein. 

Das Landgericht Hamburg war der Auffassung, dass wenn die Beklagten einem Dritte die öffentliche Zugänglichmachung ermöglichen, dass diese Handlung auch adäquat kausal für die Verletzung sind. Danach waren die Beklagten verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass solche Verletzungen verhindert werden.

Das Gericht hat leider nicht ausgeführt, welche Handlungspflichten erfüllt werden müssten, um eine Haftung zu vermeiden. Dies war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Beklagten selbst vorgetragen hatten, dass Sie gar keine Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen getroffen haben. 

Privilegierung

Stattdessen haben sich die Beklagten auf die Privilegierung nach § 10 TMG berufen. Danach haftet ein Dienstanbieter nur dann für fremde Informationen, wenn er Kenntnis der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat. Die Beklagten waren der Auffassung, dass sie erst dann die erforderliche Kenntnis hatten nachdem sie Die Abmahnung erhalten hatten. Diese Privilegierung hat den Beklagten jedoch nicht weitergeholfen. Denn das Gericht wies darauf hin, dass die Privilegierung nur für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und etwaige Schadensersatzansprüche gilt. Bezüglich eines Unterlassungsanspruchs gilt keine Privilegierung. Dies entspricht der Spruchpraxis des BGH. 

Kostenentscheidung

Die Beklagten wurden daher zur Unterlassung und Freihaltung von den Anwaltskosten verpflichtet. Das Gericht hat für den Unterlassungsanspruch einen Streitwert von Euro 6.000,00 angenommen! Dies ist im Rahmen von einer Verletzung von Urheberrechten an einer Fotografie nicht unüblich. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Nr. 5 UrhG oder ein einfaches Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG handelt.

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