Der Bestandteil einer alten Marke in einer jüngeren Marke

Einführung 

Liegt zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr vor, kann das ältere Markenzeichen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung des jüngeren Zeichens verhindern oder der Inhaber des jüngeren Markenzeichens kann vor den ordentlichen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 

Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Insgesamt hängt die Verwechslungsgefahr von der Kennzeichnungskraft des älteren Markenzeichens, der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ab, wobei eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren besteht. 

Bei der Ähnlichkeit der Zeichen müssen beide Zeichen in ihrer Gesamtheit gegenüber gestellt werden. Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck der Zeichen. Die Ähnlichkeit der Zeichen hängt dabei von der klanglichen, bildlichen und inhaltlichen Ähnlichkeit ab. 

Übereinstimmende Bestandteile

Problematisch ist die Zeichenähnlichkeit, wenn die ältere Marke aus mehreren Bestandteilen besteht und die jüngere Marke ebenfalls diesen Bestandteil verwendet. 

In dem vom BGH zu prüfenden Fall standen sich die Zeichen „Sierra Antiguo“ und „1800 Antiguo“ gegenüber. Beide Zeichen waren für Tequila eingetragen. Insoweit waren die Waren identisch. Das Gericht ist von einer normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke  „Sierra Antiguo“ ausgegangen. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Zeichen ist das Gericht davon ausgegangen, dass genügend Abstand zwischen den Zeichen bestand, um die Verwechslungsgefahr auszuräumen.

Die Tatsache, dass beide Zeichen das Wort „Antiguo“ beinhalten, war nicht ausreichend um eine Ähnlichkeit der Zeichen anzunehmen. Denn für das Gericht war „Antiguo“ kein prägender Bestandteil des Zeichens „Sierra Antiguo“. Nur wenn der streitgegenständliche Bestandteil so prägend wirkt und die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten, kann ein Bestandteil allein die Frage der Verwechslungsgefahr bestimmen. 

Das Wort „Antiguo“ bedeutet „alt“ in Spanisch und ist für Tequila ein beschreibendes Wort, so das Gericht. Die Behauptung, dass das Wort „Antiguo“ nicht in Deutschland als „alt“ aufgefasst wird und somit eine Phantasie-Bezeichnung ist, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Da beschreibende Begriffe grundsätzlich nicht geeignet sind eine Marke zu prägen, war die Übereinstimmung dieses Bestandteils nicht maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit. 

Eine Verwechslungsgefahr wurde daher ausgeschlossen. 

Urteil des BGH vom 03.04.2008, Az. ZB 61/07

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