Der Handelskauf unterliegt grundsätzlich den Regelungen des BGB. Nachfolgend werden ausschließlich die Sonderregelungen des HGB betrachtet.
Übergabepflichten
Nach § 433 Abs.1 S. 1 BGB ist die Kaufsache zu übergeben. Nach den §§ 444,448,475ff und nach § 650 HGB kann an die Stelle der Sache selbst die Übergabe eines Traditionspapieres treten. Diese Papiere berechtigen den Besitzer des Papiers, von dem Besitzer der Sache die Herausgabe zu verlangen. Zur Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtung genügt die Übergabe des Traditionspapieres, wenn dies so vereinbart war.[1] Nach dem § 448 I BGB muß der Verkäufer die Kosten für die Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten für die Annahme und die Kosten für die Versendung an einen anderen als den Übernahmeort tragen. Diese Regelungen werden beim Handelskauf regelmäßig durch Handelsklauseln geändert.[2]
Eigentumsverschaffung
Nach dem BGB muß der gutgläubiger Erwerber an die Eigentümerstellung des Veräußerers glauben; nach dem HGB reicht schon der Glaube an die Verfügungsbefugnis aus, § 366 HGB. Danach reicht es zum Beispiel schon aus, wenn man die Verfügungsmacht desjenigen glaubt, der das Auto als Händler verkaufen will. Man muß nicht daran glauben, daß der Wagen dem Händler auch gehört (was ja auch praktisch niemals der Fall ist).
Der Eigentumsvorbehalt gilt in manchen Branchen sogar ohne daß eine entsprechende vertragliche Regelung erfolgt ist, wenn es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt.[3] Vorausabtretungen, die im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vereinbart werden, gehen grundsätzlich Abtretungsverboten vor, die zwischen dem Abnehmer des Vorbehaltskäufers und dem Vorbehaltskäufer vereinbart werden.
Lieferort, Lieferzeit und Inhalt der Lieferung
Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die für den Kaufmännischen Verkehr Auslegungsregeln begründen oder die Regelungen, die nach dem BGB gelten, abändern.
§ 358 HGB ist eine Auslegungsregel, die Erfüllung der Pflichten des Verkäufers nur innerhalb der normalen Geschäftszeiten erwartet werden kann. Dabei bestimmt sich der Begriff der üblichen Geschäftszeit nach den Regelungen des § 361, maßgeblich sind also die Geschäftszeiten am Sitz des Erfüllungsorts.
§ 359 HGB: Wenn der Zeitraum der Leistung nur ungefähr bestimmt ist (Liefern Sie „im Sommer“ oder „im August“), ist nach dem Handelsbrauch des Leistungsortes zu bestimmen, wie einen solche Regelung auszulegen ist. Der Sommer endet am 21. September, der August am 31.08. Bis zu diesen Daten kann die Leistung erbracht werden, ohne daß Verzug und Vertragsstrafe drohen.
§ 360 HGB: Fehlt eine genaue Bestimmung des Inhalts der Leistung oder der Ware, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte geschuldet. Das Gut muß umsatzfähig und geeignet sein, den Vertragszweck zu erfüllen.[4] Die Ware muß den gesetzlichen Vorschriften genügen und die Verpackung muß handelsüblich und sicher sein.
§ 361: Sind Maß-, Gewichts- oder Währungsangaben an Herstellungs- und Lieferort verschieden, so kommt es nach dem § 361 HGB darauf an, welche Regeln am Erfüllungsort gelten. Wie bereits erwähnt, ist der Leistungsort derjenige, an dem der Käufer seiner Verpflichtung zur Übergabe der Sache nachkommen muß. Das ist nach § 269 Abs.1 BGB grundsätzlich der Sitz des Käufers.
Nebenpflichten des Kaufmanns
Nebenpflichten des Kaufmanns ergeben sich vor allem aus Handelsbräuchen. Handelsbräuche sind einheitliche Regelungen, die in einer Branche seit längerer Zeit freiwillig geübt werden. Derjenige, der sich auf die Geltung eines solchen Brauchs beruft, muß diesen (meist unter Benennung eines Sachverständigen) darlegen und beweisen. Modifikationen oder Begründungen von Regelungen können sich auch aus den Handelsklauseln ergeben. Dies sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einer Branche Anwendung finden (z.B. Tradeterms oder Incoterms).
Stefan G. Kramer
Rechtsanwalt
[1] ) gängige Formulierungen sind Kasse gegen Dokumente oder Zahlung gegen Konossement.
[2] ) Anstelle ex works z.B. CIF oder frachtfrei.
[3] ) So zum Beispiel für die Textilbranche, Kfz Handel, Buchhandel; aber eine allgemeine branchenübliche Tradition besteht nicht.
[4] ) Genau aus diesem Grund schreiben die Einkäufer so gerne den Zweck des Vertrags in den Präambeln fest.