Handelskauf – Anwendbarkeit der Normen

Handelskauf

 

 

Der Handelskauf ist in den §§ 373 ff. HGB[1] geregelt. Die dort niedergelegten Vorschriften beinhalten das Sonderrecht der Kaufleute und gehen den Vorschriften des BGB vor. Der Begriff Handelskauf richtet sich nach den §§ 343ff. , die zum Betrieb des Kaufmanns gehörigen Geschäfte Handelsgeschäfte sind.

 

Die Vorschriften des Handelskaufs beinhalten etliche Modifikationen des BGB, insbesondere die Regelungen des Annahmeverzugs (§ 373), des Fixhandelskaufs (§ 376), der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377). Über den § 343 sind die allgemeinen Handelsbräuche zu beachten. Die Anwendbarkeit der Normen setzt meist nur ein einseitiges Handelsgeschäft voraus und nur manchmal ein beiderseitiges Handelsgeschäft voraus. Das bedeutet, daß  die Normen meistens bereits dann zur Anwendung kommen, wenn auch nur eine der Vertragsparteien die Kaufmannseigenschaft innehat und das Geschäft für diese Partei ein Handelsgeschäft ist.

 

Das Sonderrecht für Kaufleute ist also nur anwendbar, wenn (a) mindestens eine der Parteien Kaufmann nach der Definition des HGB ist und das Geschäft (b) ein Handelsgeschäft ist.

 

(a) Die Kaufmannseigenschaft wird im HGB nicht einheitlich geregelt. Nach dem § 1 Abs.2 kommt es entscheidend darauf an, ob das Geschäft des Kaufmanns eine kaufmännische Organisation erfordert. Ich kann mich an dieser Stelle nicht breiter mit der Fragestellung befassen, wann eine kaufmännische Organisation erforderlich ist; vor allem gilt für die meisten unserer Mandanten, daß Sie die Kaufmannseigenschaft ohnehin innehaben, da die meisten kraft der Form des Unternehmens (KGaA, GmbH, AG) über den § 6 Abs.2 HGB kraft Gesetzes bereits Kaufmann sind, ohne daß es auf die Frage der Organisation ankäme. Wer also in der Rechtsform der GmbH, KGaA oder  AG am Markt agiert, hat die Vorschriften des HGB ohnehin zu beachten. Probleme können sich bei Einzelkaufleuten oder Gesellschaften Bürgerlichen Rechts oder anderen Personengesellschaften ergeben, die zwar gewerbsmäßig betrieben aber nicht in das Handelsregister eingetragen sind.

 

(b) Das Geschäft muß dem kaufmännischen Betrieb zugeordnet sein, darf also nicht den privaten Zwecken des Kaufmannes dienen (Bsp: geschäftsführender Gesellschafter kauft sich ein Brötchen), § 343. Die Betriebszugehörigkeit ist dann gegeben, wenn ein funktionaler Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe besteht oder der Zweck des Unternehmens gefördert wird. Auch diese Voraussetzungen sind meist unproblematisch gegeben. Nach § 344 Abs. 1 HGB gilt die Vermutung, daß die Geschäfte regelmäßig dem Handelsbetrieb zugehören; der Kaufmann muß also gegenteiliges beweisen.

 

(c) Schließlich muß es sich um einen Handelskauf handeln. Vertragsgegenstand müssen bewegliche Sachen[2] oder Wertpapiere sein, § 381. Nicht erfasst werden der Rechteverkauf[3], Grundstückskäufe oder der Kauf eines Unternehmens. 

 

 

Stefan G. Kramer

Rechtsanwalt


[1] ) Vorschriften ohne bes. Kennzeichnung sind solche des HGB.

[2] ) Werklieferungsverträge fallen über § 651 BGB zu den Handelskäufen.

[3] ) Die Überlassung von Nutzungsrechten an Software wird dennoch als Rechtskauf gewertet, BGH NJW 93,2436

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