BGH, Urt. V. 4.10.2007 – IZR 143/04.
Es liegt kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) vor, wenn auf der einzelnen Seite nur der Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Seite angegeben wird, daß dieser Preis die Mehrwertsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Versandkosten anfallen. Denn die Verbraucher gehen davon aus, daß die Preise mitsamt der Mehrwertsteuer angegeben werden. Ebenso ist es den Verbrauchern klar, daß neben dem eigentlichen Preis noch Versandkosten anfallen. Es kann deshalb ausreichen, wenn der Verbraucher auf einer gesonderten Preise über die enthaltene Mehrwertsteuer und die Versandkosten informiert wird, die er aufrufen muß, noch bevor er den Bestellvorgang abschließen kann.
Kommentar Rechtsanwalt: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die Preisangabenverordnung soll durch sachlich zutreffende und vollständige Informationen Preiswahrheit und Klarheit bewirken. Der Verbraucher soll die Preise im Markt vergleichen können. Nach der Preisangabenverordnung sind deshalb neben dem Bruttopreis auch Versand- und Lieferpreise anzugeben. Der BGH hat nun entschieden, daß die Aufklärungspflicht nicht in beckmesserischer Weise erfolgen muß. Nach § 1 Abs.6 S.2 PAnGV sind dem Angebot die Preise eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und gut wahrnehmbar zu machen. Aber ein unmittelbarer räumlicher Bezug – wie es die Klägerin forderte – wird durch das Gesetz nicht indiziert. Der Durchschnittsverbraucher, auf den ja im europäischen Recht abzustellen ist, kann die entsprechenden Informationen auch dann wahrnehmen, wenn diese auf einer gesonderten Seite dargeboten werden, die noch vor der Beendigung des Bestellvorganges abgerufen werden muß. Das bedeutet für den Internetauftritt der Kunden eines Rechtsanwalts: Die Informationen müssen nicht auf jeder Seite erscheinen, auf der die einzelne Ware beworben wird. Wenn ein Preis genannt wird, muß es im Verhältnis BTC der Bruttopreis sein. Noch bevor der Kunde seine Bestellung abschickt, muß er die einzelnen Lieferkosten den einzelnen Waren zuordnen können.
Zu Einzelheiten der Gestaltung Ihres Interangebots beraten wir Sie gerne.
Stefan G. Kramer
Rechtsanwalt