BGH Urt. 30.10.2007 – CR 07, 145.
Trotz der schwierigen Überschrift ein Fall von allgemeinem Interesse. Es geht insbesondere um die Frage, welche Obliegenheit der Besteller, der ein Werk bestellt hat im Falle des Vorliegens von Mängeln zu erfüllen hat.
Fall und Kommentar: Gem. § 203 BGB bewirkt das Bestehen von Verhandlungen die Unterbrechung der Verjährung. Die Parteien streiten sich über das Bestehen von Mängelgewährleistungsansprüchen. Diese wären verjährt gewesen, wenn die Beklagte mit ihrem Vortrag Recht behalten hätte und nur die Bezeichnung von den richtigen Mängelursachen tatsächlich den Tatbestand von § 203 BGB erfüllt hätte. Dem widersprach der BGH. Der Besteller braucht die Mängelursachen nicht mitzuteilen und selbst eine irrtümliche falsche Benennung der Ursachen ist unschädlich. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Mangelursachen und Verantwortlichkeiten durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Es reicht eine hinreichend präzise Beschreibung des Fehlers im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen.
Für die Anbieter gilt: Die Verjährung Gewährleistungsansprüche wird nicht gehemmt, wenn über das Bestehen von Ursachen gestritten wird. Allein aus der Vornahme von Nachbesserungsansprüchen kann nicht auf das Besehen von Ansprüchen geschlossen werden.
Stefan G. Kramer
Rechtsanwalt