Unwirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
BGH 15.11.2006
„Falls die im § 309 Nr.7 lit.a und b. genannten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährung ausgenommen sind, sind Klauseln, die eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bewirken sollen, unwirksam.“
Anm: Diese Entscheidung des BGH erging im Bereich des BTC und betraf den Kauf eines Fohlens. Die Entscheidung wird aber für alle Bereiche zu beachten sein. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche umfassen die Ansprüche auf Erklärung des Rücktritts, der Minderung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Schadensersatzansprüche können auch entstehen durch eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage und sie können auch grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Nach dem Inhalt der zitierten Norm sind Verkürzungen in diesen Bereichen durch AGB nicht zulässig. Insofern hat das Gericht nur ausgesprochen, was sich aus dem Gesetz ohnehin ergibt.
Stefan G. Kramer / Rechsanwalt