Urheberrecht

Abmahnung Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte wg. angeblicher Urheberrechtsverletzung eines Filmwerks für das Unternehmen Berlin Media Art

Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte aus Hamburg mahnen im Namen des Unternehmens Berlin Media Art e.K. wegen angeblich unerlaubter Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks ab. Dem von uns beratenen Betroffenen wird vorgeworfen, das Filmwerk „Sandra Star – In der Spermafalle“ illegal auf einem sogenannten Peer-to-Peer Netzwerk (Tauschbörse) zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt zu haben. Gefordert […]

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Urheberrecht: Das gewerbliche Ausmaß beim Filesharing

Der Rechtsinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken wie zum Beispiel Musikstücken, Filmen und Computerprogrammen kann zur Ermittlung des Namens und Anschrift eines Verletzers einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG stellen. Sofern das angerufene Gericht dem Antrag statt gibt, wird dem jeweiligen Accessprovider aufgegeben, über diese Daten für die vom Rechtsinhaber ermittelte IP-Adresse Auskunft zu

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AGB-Recht und Urheberrecht:

Das Urhebervertragsrecht sieht nach § 32 UrhG vor, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für seine Leistung erhält. Diese Regelung soll den Urheber vor nachteiligen Verträgen schützen, insbesondere wenn sich erst nach Vertragsschluss herausstellt, dass das Werk einen höheren Wert hat als die Parteien erwartet haben, der Urheber sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer

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Urheberrecht: Filesharing und die Verwertbarkeit automatisierter ermittelter IP-Adressen

Bei der Feststellung, wer für eine etwaige Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Tauschbörse verantwortlich ist, ist es unerlässlich, dass der Verletzte die IP-Adresse des Handelnden ermittelt. Denn nur über die IP-Adresse lässt sich feststellen, von welchem Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung erfolgt ist. Der jeweilige Inhaber ist sodann für die Urheberrechtsverletzung, die über seinen Anschluss erfolgt ist,

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Urheberrecht: Der neue § 101a UrhG. Auskunftsansprüche, Sicherungsansprüche

I. Auskunftsanspruch   Der Kreis  der Anspruchsverpflichteten ist stark erweitert. § 101 neuer Fassung regelt unter anderem, daß auch diejenigen, die „für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen“ erbringen, zur Auskunft verpflichtet sind. Damit sind insbesondere Provider von dem neu gefassten Auskunftsanspruch betroffen. Anspruchsgegner sind alle, die wer die rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke oder Dienstleistungen in Anspruch genommen hat,

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Der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG für IT Verträge.

Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 2 Problem: der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG.   Grundsätzlich sind im Rahmen der Vergütung keine keine Besonderheiten zu beachten. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt im Rahmen der Zahlung des normalen Honorars oder Angestelltengehaltes. Zu beachten sind lediglich die Regelungen der §§ 32,

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