Familienrecht

Wie viel Zeit darf sich das Familiengericht in einer Umgangsrechtssache lassen?

Das OLG München meint, nicht länger als vier Jahre (Beschluss vom 8.4.2009, 30 WF 47/09). Dann käme eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens schlüssig dargetan werden kann, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Im konkreten Fall hatte das Familiengericht über vier Jahre(!) nicht über das […]

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Auskunft und bewußte Verschleierung der eigenen Einkünfte

Bitte nicht schummeln, bei der Auskunft über die eigenen Einkünfte möchte man sagen. Ist doch eigentlich klar. Denn die Auskunftsverpflichtung dient der Prüfung und Begründung von Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Auskunft und Belege ist daher strikt zu erfüllen, natürlich vollständig und wahrheitsgemäß. Immerhin kann verlangt werden, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern.

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Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit für Kindesunterhalt?

Ja, meint das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 09.04.2009 (9 WF 184/08) und dürfte sich dabei in guter Gesellschaft wähnen. Denn gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte verschärfte Erwerbsobliegenheit für den Unterhaltspflichtigen. Kann er den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle nicht zahlen, etwa weil die Auftragslage schlecht ist, muss er in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechseln. Dies

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Sorgerechtsentzug wegen verwahrlostem Kaninchenstall?

Nein, das ginge dann wohl doch zu weit, zumindest dem AG Gummersbach (Beschluss vom 24.03.2009, 22 F 419/08). Eine Verwahrlosungsgefahr des Kindes bei der Mutter könne nicht daraus abgeleitet werden, dass angeblich ein im Keller stehender Kaninchenstall solange nicht gesäubert worden sein soll, bis der Gestank nach Angaben von Mitbewohnern unerträglich geworden sein soll. Da

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Unterhaltsbeschränkung durch verfestigte Lebensgemeinschaft schon nach 1 Jahr?

Das war nach der bisherigen Rechtsprechung frühestens nach 2-3 Jahren der Fall. Das AG Essen meint nun, dass diese lange Zeit den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr angemessen Rechnung trägt und vertritt die Auffassung, schon nach einem Jahr könne eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen. Die Folge ist eine Beschränkung oder Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit

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Gemeinsame Sorge bei dauerhaftem Streit der Kindeseltern?

Nein, ist wohl die bislang vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung. Die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit in Belangen des Kindes und der gemeinsamen Sorge rechtfertigt es, einem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen. Anders nun offenbar das OLG Brandenburg (Beschluss vom 18.03.2009, 9 WF 30/09). Auch wenn die Entscheidung Defizite im Bereich der

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Taxi nach Paris für Mutter und Kind ?

Nein wäre man geneigt zu sagen, wenn die Mutter dann mit dem gemeinsamen Kind dauerhaft nach Paris zieht und dem Vater so den Umgang erheblich erschwert. Das AG Offenbach sieht das offenbar anders (Beschluss vom 18.06.2008, Az 2 F 423/06). Die Mutter hat das Recht, ihren Lebensmittelpunkt frei zu wählen. Dies hat Vorrang vor dem

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Befristung nachehelichen Unterhalts

Endlich Gerichtsentscheidungen hierzu mit konkreten Vorgaben. Die Befristung nach § 1578b BGB erfordert ehebedingte Nachteile. Zu prüfen ist, welche beruflichen (Einkommens-) Nachteile der Unterhaltsbegehrende, regelmäßig sind dies die Frauen, durch die Ehe erlitten hat. Von Bedeutung hierbei sind unter anderem die Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder, die Betreuungsdauer, die Rollenverteilung in der Ehe, Krankheit und

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Raten für Kredite aus der Ehezeit sind vom Einkommen abzuziehen

Eine erfreuliche Klarstellung, hier durch das Brandenburgische OLG (Urteil vom 27.11.2007, 10 UF 33/07). Da die Kinder die Lebensstellung ihrer Eltern teilen, sind Verbindlichkeiten, die die Eltern gemeinsam eingegangen sind und die deshalb auch bei Fortbestand der Ehe den Familienunterhalt geschmälert hätten, grundsätzlich abzugsfähig, jedenfalls solange, der Regelbetrag gesichert ist. Daher kommt es darauf, ob

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Wandelbare eheliche Lebensverhältnisse

der neue Schlüsselbegriff des BGH beim nachehelichen Unterhalt. Er soll einer angemessenen Berücksichtigung veränderter Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse nach Scheidung Rechnung tragen. Darunter fällt auch die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes gegenüber einem Kind aus seiner jetzigen (neuen) Ehe, auch wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe mit der geschiedenen Ehefrau geboren worden ist.

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