Softwareurheberrecht

IT -Recht: Argumente gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Software in Projekten Teil II

III Weitere Argumente Ich habe in dem ersten Teil dieser Miniserie meine Vorbehalte gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte angeführt. Juristen sind Menschen und als solche ist auch bei uns eine gewisse Form von Herdentrieb zu erkennen. Die Formularhandbücher von vielen Verlagen sehen die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Individualsoftware vor, viele Großkanzleien arbeiten nach dem […]

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IT -Recht: Argumente gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Software in Projekten Teil I

Dieser Blog ist eine persönliche Stellungnahme. Ich begegne in Projekten häufiger der Situation, daß der Auftraggeber den Wunsch hat, Software für sich entwickeln zu lassen. Die bezahlte Exklusivität an den Ergebnissen soll nun mittels ausschließlicher Nutzungsrechte gesichert werden. Ich finde eine andere Lösung für beiden Seiten besser –  ich möchte auch kurz auf praktische Probleme

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IT-Recht: Rechtliche Möglichkeiten zum Schutz von Algorithmen in Software

Anders als die KI haben Algorithmen schon heute einen großen Einfluss auf unser Leben. Dieser Blog fragt nach den Möglichkeiten, wie man in Programmen niedergelegte Prozesse rechtlich schützen kann. Und die Antwort ist: Abstrakte und intellektuelle Methoden sind nicht patentierbar. Mathematische Methoden, die hinter den Codesequenzen stehen oder diese verkörpern, sind nicht nach dem Patentgesetz

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IT-Recht: Der „Agile Festpreis“ Anmerkungen Teil I

Der „Agile Festpreis“ Teil I In den letzten zwei Jahren kam für Projektverträge eine Idee auf, die unter dem Schlagwort „Agiler Festpreis“ diskutiert wird. Ich habe im Laufe des Jahres mit einer Reihe von Vertragsentwürfen zu diesem Thema zu tun gehabt. Überzeugt hat mich keiner. Alle Vertragsentwürfe, die von den Kanzleien der Auftraggeber kamen, wollten

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Releases, Updates und Upgrades – Unterscheidungen aus juristischer Perspektive

In diesem Blog geht es darum, warum man die einzelnen Arten von Softwarepaketen, die im Rahmen von Support, Softwarepflege- und Releaseverträgen unterschieden werden sollten. Es geht um kaufmännische wie auch um juristische Punkte. I. Definitionen Bevor ich jetzt etwas schreibe, muss ich zunächst einmal die Bedeutung der Begriffe klarstellen. In vollem Bewusstsein dessen, daß in

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BGH zur Öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramm – Testversion

Leitsatz des BGH, Urteil vom 28.03.2019 (Az. I ZR 132/17) Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann,

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Wettbewerbsrecht: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen- Teil III Verletzungshandlungen

Die Handlungen, die als verboten gelten, sind in der Übersicht: die unbefugte Erlangung, die Offenlegung oder Nutzung, der Erwerb oder die Nutzung durch Dritte und viertens der Vertrieb verletzender Produkte. Der Begriff der unbefugten Erlangung spricht für sich. Es ist egal, ob eigene Angestellte oder Dritte die Handlung begehen: Wenn der Rechteinhaber die Informationen beherrscht

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Wettbewerbsrecht: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Teil II

Angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung nach dem GeschGehG Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (abgekürzt GeschGehG) soll den Schutz von Know-how in Unternehmen verbessern. Die Schutzlücke ist bei IT- Unternehmen im Bereich der Softwarebranche evident. Aktuell geschützt ist eigentlich nur die konkrete Form im Code, nicht aber das Know-how, das zu seiner Erstellung geführt hat. Das

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IT-Recht: Produktive Nutzung von Software ohne oder vor der Abnahmeprüfung Teil I

Ich bin der festen Ansicht, dass Verträge ausgewogen sein müssen, um Bestand zu haben. Deshalb schreibe ich diesen Blog aus zwei Perspektiven. Die typische Situation, die ich beschreibe, ist die produktive Nutzung einer neuen Software, ohne dass eine Abnahme stattgefunden hat. Die Quintessenz meiner Ausführungen kann ich vorwegnehmen: Ich empfehle beiden Parteien, auf eine produktive

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Schutz von Entwurfsmaterialien für Software – Urheberrecht und NDA

Schutz von Entwurfsmaterialien für Software und der Schutz von Know How durch NDA´s : Beschreibung eines Interessenkonflikts. Einleitung Worum geht es? Ich habe in verschiedenen Blogs dargelegt, dass die Schutzerzeugnisse von IT- Unternehmen im Normalfall schlecht geschützt sind. Während die Produkte anderer Industriezweige durch Patente oder Gebrauchsmuster geschützt sein können, kommt für Software bis auf

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