Wettbewerbsrecht: Werbung für alternative Behandlungsmethoden
Wer für alternative Behandlungsmethoden wirbt, muss bei der Formulierung besondere Sorgfalt walten lassen. Denn für die gesundheitsbezogene Werbung gelten nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sehr strenge Anforderungen. Insbesondere sind irreführende Angaben über die Wirksamkeit solcher Verfahren und Methoden unzulässig. Das OLG