Markenrecht: Benutzung von Gemeinschaftsmarken in nur einem Mitgliedsstaat?
Eingetragene Marken unterliegen einem Benutzungszwang. Sie müssen vom Markeninhaber oder dessen Lizenznehmern also tatsächlich zur Kennzeichnung derjenigen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, für die sie eingetragen sind. Bei Gemeinschaftsmarken ist bis heute umstritten, in welchem Gebiet die Benutzung erfolgen muss.