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DSGVO für IT Unternehmen II

II Verarbeitungsverzeichnis An dieser Stelle ein ausdrücklicher Hinweis. Ich weiche hier von den Vorstellungen der herrschenden Ansicht (so nennt man die Mehrheit der publizierenden Juristen) ab. Die DSGVO besagt, daß der Verantwortliche ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen hat. Hinter diesem Begriff

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Datenschutz: DSGVO für IT Unternehmen I

Aufgrund der Auftragslage dicht vor dem Inkraftreten der DSGVO gehe ich davon aus, dass es noch einige Unternehmen gibt, die mit dem Thema DSGVO erst beginnen (dabei war seit 2016 klar, dass das Gesetz am 25.5.2018 in Kraft treten wird).

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Neureglung des Werkvertragsrechts für sog. „nachträgliche Leistungsänderungen“ ab Januar 2018

  Viele Werkverträge mit umfangreichem Auftragsvolumen (wie z.B. Bauverträgen, IT Verträgen oder  Logistikverträgen) und einer längeren Umsetzungs- und Durchführungsphase kennen das Problem der nachträglichen Leistungsänderung. Solche nachträglichen Änderungen folgen in aller Regel entweder aus den geänderten Anforderungen des Projektes selbst

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