Gerichtsstandsvereinbarungen
1. Bedeutung: Es kommt häufig vor, dass ein Anspruch gegeben ist, aber der Schuldner nicht bereit ist, freiwillig zu leisten, sei es weil er glaubt, Einwendungen oder Einreden gegen die Forderung zu haben, sei es weil er in Zahlungsschwierigkeiten steckt