Änderungsbefugnis eines digitalen Produkts nach § 327r BGB Teil I
Vertrag ist Vertrag. Das ist jedem bekannt und die Rechtsprechung hat hierzu inzwischen klare Kante gezeigt. Bedeutet: Wenn ich in einem Vertrag eine Leistung vereinbart habe, muss ich diese auch zur Verfügung stellen.Bei kurzlebigen Produkten, wie zB digitalen Produkten, wo