Haftung der Access Provider
Die Haftung der Access Provider ist derzeit nicht klar geregelt. Das LG Köln geht von einer Haftung des Access Providers aus, wenn dieser in irgendeiner Weise willentlich und kausal adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Dafür reiche bereits die Vermittlung des Zugangs [LG Köln ITRB 07,247]. Allein die Möglichkeit, den Zugang der Daten […]
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