Autorenname: Stefan G. Kramer

IT-Recht: Das Pflichtenheft, Teil 2

          Prüfung des Pflichtenheftes   a)     Pflichten des Kunden   Sollten Sie meinem Ratschlag folgen, werden Sie versuchen, dem Kunden eine Prüfungspflicht für das Pflichtenheft aufzuerlegen. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass die Kunden häufig überhaupt nicht in der Lage sind, die technischen Voraussetzungen für die Richtigkeit des Pflichtenheftes zu überprüfen. Das Pflichtenheft regelt aber […]

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IT- Recht: Geheimhaltungverpflichtungen im Angestelltenverhältnis im Bereich IT

  Es bedarf kaum einer Erwähnung, daß Software und das mit ihr verbundene Know How ein extrem geheimhaltungsbedüftiges Feld sind. Es kommt nicht selten vor, daß nach oder gar noch während der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geheimnisse aus einem Unternehmen diffundieren. Während der Geltung des Arbeitsvertrags folgt die Pflicht zur Verschwiegenheit schon aus der allgemeinen Treuepflicht

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Der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG für IT Verträge.

Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 2 Problem: der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG.   Grundsätzlich sind im Rahmen der Vergütung keine keine Besonderheiten zu beachten. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt im Rahmen der Zahlung des normalen Honorars oder Angestelltengehaltes. Zu beachten sind lediglich die Regelungen der §§ 32,

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Ort der Nachbesserung bei fehlender Absprache

BGH Urt, 8.1.2008 Die Nachbesserung ist im Zweifel an dem Ort zu erbringen, an dem sich das nachzubessernde Werk nach dem Vertrag befindet, wenn die Parteien keine anderen Absprachen getroffen haben. Nach dem alten wie dem neuen Gewährleistungsrecht ist der Erfüllungsort (§ 269 BGB) der Ort, an dem sich das Werk bestimmungsgemäß befindet. Es soll verhindert

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Das Pflichtenheft I

Verträge über die Anschaffung bzw. Erstellung von Software sollten stets in zwei Schritten erfolgen. Die erste Phase befasst sich mit der Erstellung des Pflichtenheftes, die zweite dient der Realisierung bzw. Implementierung der Software.  Der Begriff des Pflichtenheftes ist leider nicht juristisch oder technisch eindeutig definiert. Es lohnt sich, dies im Hinterkopf zu behalten, weil der

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Die Rechte des Käufers nach dem CSIG, Teil 1

Rechte des Käufers nach dem CSIG – Teil 1  I.  Überblick II. Erfüllung und Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung)  I. Überblick Informationen über den jeweiligen Stand der Vertragsstaaten können unter www.uncitral.org abgerufen werden.   Die Rechte des Käufers nach dem CSIG richten sich nach den Art 45.ff. Grundsätzlich kann der Käufer wie im deutschen Recht Nachbesserung

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Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers beim Handelskauf

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers beim Handelskauf    § 377 HGB Die wichtigste Vorschrift, die der Käufer nach dem HGB zu beachten hat, ist der § 377 HGB. Gemäß § 377 HGB obliegt es bei einem beiderseitigen Handelskauf dem Käufer, die Ware unverzüglich zu untersuchen. Dabei zutage tretende Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt

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Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 1

Nach dem § 69b erfolgt eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber kraft Gesetzes in dem Moment, in dem das Programm entsteht. Sämtliche bekannten und heute noch nicht bekannten Nutzungsrechte werden ausschließlich und zeitlich unbeschränkt an den Arbeitgeber übertragen. Sie werden zeitlich unbegrenzt übertragen. Was auf den  ersten Blick einfach klingt, wird

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Besonderheiten beim Handelskauf, Teil 2 – Pflichten des Verkäufers

Der Handelskauf unterliegt grundsätzlich den Regelungen des BGB. Nachfolgend werden ausschließlich die Sonderregelungen des HGB betrachtet.   Übergabepflichten   Nach § 433 Abs.1 S. 1 BGB ist die Kaufsache zu übergeben. Nach den §§ 444,448,475ff und nach § 650 HGB kann an die Stelle der Sache selbst die Übergabe eines Traditionspapieres treten. Diese Papiere berechtigen

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Handelskauf – Anwendbarkeit der Normen

Handelskauf     Der Handelskauf ist in den §§ 373 ff. HGB[1] geregelt. Die dort niedergelegten Vorschriften beinhalten das Sonderrecht der Kaufleute und gehen den Vorschriften des BGB vor. Der Begriff Handelskauf richtet sich nach den §§ 343ff. , die zum Betrieb des Kaufmanns gehörigen Geschäfte Handelsgeschäfte sind.   Die Vorschriften des Handelskaufs beinhalten etliche

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