Autorenname: Stefan G. Kramer

Probleme bei der Abnahme von Software, Teil I

I. Einführung Die Abnahmeerklärung nach § 640 BGB spielt in Softwareprojekten, die auf der Basis des Werkvertragsrechts durchgeführt werden, eine zentrale Rolle. Ich habe jetzt jüngst erneut eine Reihe von Streitigkeiten begleitet. Fallgestaltung: Der Auftraggeber nimmt die Werkleistung nicht ab und behält die Schlussvergütung ein. Er behauptet, die erbrachte Leistung umfasse nicht alle vertraglich geschuldeten […]

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Escrow Agreements – Hinterlegung von Software

Vor Jahren hatte ich bereits Blogs über Escrow Agreements geschrieben. Der Abschluss von Escrow Agreements (Hinterlegungsvereinbarungen über den Quellcode von Software) wird häufig von Auftraggebern mit dem Wunsch begründet, die Abhängigkeit von IT-Unternehmen zu mindern. Im Falle dessen, dass über das Vermögen des IT- Unternehmens die Insolvenz eröffnet werde oder das IT- Unternehmen aus anderen

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Datenschutzrecht: Angemessenheitsbeschluss der EU zum EU-US Privacy Shield …. für die nächste Zeit ist Frieden.

In diesem Blog geht es um die aktuelle Rechtslage (April 2023) Im Hinblick auf das EU-US Privacy Framework oder ganz praktisch ausgedrückt um zum Beispiel solche Fragen, ob man aus rechtlicher Perspektive personenbezogenen Daten in die USA transportieren darf, Cloud Software von US Unternehmen verwenden darf oder aber personenbezogene Daten in Rechenzentren von US Anbietern

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Lizenzregelungen in SaaS Verträgen– Obsolet?

Welche Nutzungsrechte brauche ich für SaaS- Verträge? Nachdem ich mich neulich mit einem Anwaltskollegen darüber stritt, ob beim SaaS überhaupt das Recht der Vervielfältigung berührt wird (Nein); und dann anschließend noch ein Artikel von Prof. Söbbing mit der These kam, dass im Rahmen von SaaS- Verträgen überhaupt keine Nutzungsrechte geregelt werden müssen (-halte ich nicht

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AGB: Aufrechnungsklauseln

Aufrechnungsklauseln finden sich in nahezu sämtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entweder in der Gestalt, dass Aufrechnungen lediglich beschränkt zugelassen werden oder aber, dass diese gar vollständig ausgeschlossen werden. Letztere Regelung verstößt jedoch gegen das Gesetz. Welche Folge dieser Gesetzesverstoß hat, wird nachfolgend erläutert. Fallbeispiele: Fall 1: Kunde K schuldet dem IT Unternehmen A 10.000 Euro aus

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Data as a service Teil III

In den ersten beiden Teilen ging es um die Frage, ob man DaaS Verträge auch als Dienstverträge ausgestalten kann (Teil I) und wie die lizenzrechtlichen Bestimmungen zu regeln sind (Teil II). Dieser Teil III knüpft an den Teil II an. 2.) Auf der Grundlage vertraglicher Bestimmungen. a.) Exkurs Ich muss einen Schritt noch erklären, der

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Data as a Service Teil II

Fortsetzung von Teil I. In dem ersten Teil ging es um die schuldrechtlichen Fragen, namentlich darum ob die DaaS -Verträge notwendig dem Mietrecht unterstellt werden müssen, oder ob man die Verträge auch so ausgestalten kann, dass Dienstvertragsrecht zur Anwendung kommt. In diesem Teil II geht es nun um die lizenzrechtlichen Regelungen für Data as a

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„Warten auf den Kunden“: Mitwirkungspflichten und Leistungspflichten des Kunden im IT- Recht. Teil I

„Warten auf den Kunden“: Mitwirkungspflichten und Leistungspflichten des Kunden im IT- Recht. In diesem Blog geht es um den Annahmeverzug des Kunden und die sich daraus ergebenden Fragestellungen. Der Terminus „Annahmeverzug“ bedeutet, dass das IT- Unternehmen seine Leistungen erbringen (und abrechnen) könnte, wenn der Kunde seine Leistungen richtig und rechtzeitig erbracht hätte. Oder es entsteht

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Risikomanagement

Ich bin gerade wieder an vielen Stellen mit Mandaten befasst, bei denen es im Kern um das Thema Risikomanagement geht. Die Fälle gleichen sich im Grunde. Die Anwälte der Kunden möchten gerne durch vertragliche Regelungen (Haftung und Gewährleistung) umfassend Risiken auf die IT- Unternehmen abwälzen. Beispiele solcher Fälle: 1.) Die Verfügbarkeit eines Cloudsystems soll Tag

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Penetrationstests und Datenschutz

Mit „Pentests“ versucht man die Effektivität von IT- Sicherheitsmaßnahmen technischer Systeme durch simulierte Angriffe zu überprüfen. Die Verträge sind typischerweise Dienstverträge. Schwierig gestalten sich zwei Dinge. Das eine ist die Aufklärung des Kunden über mögliche Probleme, die während und durch den Test auftreten können, der zweite Aspekt betrifft den Datenschutz. Unsere Kunden fragen uns immer

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