Autorenname: Stefan G. Kramer

Schutz der Datenbank: Schutz vor Verwendung in Konkurrenzprodukten

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 30.04.2009 erkannt, daß die Übernahme von aktualisierten Änderungsdaten in eine Datenbank eines Konkurrenzanbieters rechtswidrig sei. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten sei eine Nutzung eines qualitativ wesentlichen Teils und damit nur mit Zustimmung des Datenbankbetreibers möglich. Unerheblich sei dagegen, daß der Datenbankbetreiber selbst bestimmte Teile qualitativ unwesentliche Teile […]

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Softwarevertrag: Software as a Service III

Fortsetzung von Teil II:   Teil III: Datenschutzrechtliche Besonderheiten   Hier darf auf die Ausführung zum Datenschutzrecht verwiesen werden. Zu beachten ist insbesondere der § 11 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes. Folgender Hintergrund besteht: Wer auch immer personenbezogene Daten eines Dritten erhebt, speichert und verarbeitet, bedarf der Zustimmung der betroffenen Person. Der Betreiber des Rechenzentrums wird

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Softwarevertrag: Software as a Service II

[Fortsetzung]. Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die

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Software Lizenzvertrag: Software as a service Teil I

Software soll wie ein Taxi oder wie Strom verwendet werden können. Der Kunde soll sich nicht mehr mit den Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Installation, der Auswahl der richtigen Hardware und Softwareumgebung, der Pflege der Software und der notwendigen Anpassung der Hardware auseinandersetzen müssen. Nach dem Zugriff via VPN oder über  über das Internet können problemlos bestimmte Programme

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Die Pflicht zur Datensicherung

Die Pflicht zur Datensicherung ist eine allgemeine Pflicht, die der Unternehmensführung obliegt. Sie wird einerseits aus dem Gesetz, genau aus dem § 91 Akt.2 AktG abgeleitet. Der § 91 Abs.2 AktG normiert nach seinem Wortlaut nur Pflichten, die die Führung von Aktiengesellschaften betreffen. Aber nach der herrschenden Ansicht sind die Prinzipien, die aus dieser Norm abgeleitet werden,

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Unternehmenskennzeichen und Unterscheidungskraft III

Bei mehrgliedrigen Zeichen gilt: Sofern ein solches Kennzeichen wenigstens einen Bestandteil enthält, der unterscheidungskräftig ist, ergeben sich für die Schutzfähigkeit keine Schwierigkeiten. Der Begriff Malermeister Müller ist zum Beispiel unterscheidungskräftig, weil der Bestandteil Müller per se immer unterscheidungskräftig ist. Kompliziert wird die Lage, wenn die Bezeichnung aus vielen verschiedenen Phantasiekennzeichen gewählt wird, die jedes für

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Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft II

Fortsetzung von Teil I: Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt

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Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft I

Gar nicht so selten stehen Unternehmensgründer vor den gleichen Schwierigkeiten wie Markeninhaber. Die Eintragung des Namens des Unternehmens – die Firma -wird von dem zuständigen Handelsregistergericht abgelehnt, weil die IHK einer Eintragung widerspricht. Die IHK beruft sich dabei immer häufiger auf das Argument, dass es sich bei der Firma – dem Namen des Unternehmens –

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IT Recht: Eigener Zeitaufwand für Datenherstellung als Schaden

Ein IT-Unternehmen verursacht einen Datenverlust. Der Kunde kann eine Zeit lang nicht arbeiten und lässt die Daten selbst wiederherstellen. Die Frage, die der BGH am 9.12.2008 entschied, bestand darin, ob der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil sein Personal eine bestimmte Zeit lang nicht mehr arbeiten konnte oder mit der Rekonstruktion von Daten befasst

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Markenrecht: Verwechslungsgefahr Serienmarke und Beschreibung

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 5. Feb. 2009 erkannt, daß zwischen einem Firmenschlagwort Metro und dem Kennzeichen HVV Metrobus für die Bereiche Dienstleistungen der für die Personenbeförderungen keine Verwechslungsgefahr besteht. Interessant ist die Entscheidung aus folgenden Gründen: Gerade größere Unternehmen tendieren dazu, ihre Marken als sogenannte Serienmarken eintragen zu lassen. Ein Bestandteil der

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