Autorenname: Stefan G. Kramer

Schutz von Geschäftsgeheimnissen:: §§ 17,18 UWG

Beim Geheimnisschutz denken die meisten unserer Mandanten an einen NDA. Weitgehend unbekannt sind zwei Vorschriftten des UWG (Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb), die sich mit dem Schutz von Geheimnissen befassen und die im Inland m.E. einen viel effektiveren Schutz bedingen als es ein NDA könnte. Wie zu zeigen sein wird, richtet sich die Rechtsfolge der §§ […]

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Softwarevertragsrecht – Fehlen des Pflichtenhefts

Das Pflichtenheft ist dasjenige Dokument, das den Inhalt der Leistungspflicht fxiert. Gegen das Pflichtenheft wird abgenommen. Festlegungen im Pflichtenheft sind maßgeblich dafür, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Fall 1: Voller Freude schließen IT-Unternehmen A und Kunde K einen Vertrag über die Anpassung einer Software ab. Mindestens 300 Manntage auf Basis von T&M werden beauftragt.

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Softwarevertragsrecht, AGB Werkvertrag: Abnahme

Die Abnahme ist die Billigung der hergestellten oder angepassten Software. Im Deutsch der Juristen heißt es, daß der Kunde durch die Erklärung der Abnahme erklärt, daß das herzustellende Werk im Wesentlichen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Funktionen aufweist. Die Abnahme wird selten ad hoc vorgenommen werden können, sondern im Rahmen eines geregelten Verfahrens. I. Wirklich

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Datenschutzrecht: Internationales Datenschutzrecht nach deutschem Recht

Unsere Kunden, die „Verträge in der Cloud“ abschließen möchten haben häufig Fragen, die mit der Anwendbarkeit des Datenschutz im internationalen Rechtsverkehr zusammenhängen. Fall 1: A ist ein typisches Systemhaus. Im Laufe der Zeit nahm die Bedeutung der Hardware immer weiter ab, die Bedeutung der Software in demselben Maße zu. Und nun wollen die Kunden des

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Softwarevertragsrecht: Erstellung und Anpassung von Software unter lizenzrechtlicher Sicht

1.) Neuerstellung Die Erstellung von Software „of the scratch“ , also die komplette Neuerstellung von Software kommt in der Praxis relativ selten vor. Jedenfalls in unserer Praxis wird Software in geschätzten 95% aller Fälle  unter Verwendung vorhandener Software erstellt. a.) Die Programmierung von Software* kann lizenzrechtlich** unterschiedlich zu beurteilen sein.  Die gesetzlichen Regelungen der §§

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Softwarevertragsrecht: Leistungsstörungen – Teil IV

 Schadensersatz – Verzugsschaden, § 286  Verzug: Fristsetzung entbehrlich Der Anspruch auf Geltendmachung des durch den Verzug eingetretenen Schadens setzt voraus, dass der Gläubiger vergeblich den Schuldner zur Leistung aufgefordert hat (Fristsetzung). Nach § 286 Abs. 2 BGB bedarf es einer solchen Fristsetzung nicht, wenn a.) entweder die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist, wenn b.)

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Vertragsrecht Cloud: Transistion, Transformation

I Transistion Die Transistion bezeichnet den Übergang der IT Leistungen vom Kunden zu einem Hostprovider oder den Übergang der Leistungen von einem Hostprovider zu einem anderen Hostprovider. Leistungen, Hardware, Software, Daten und manchmal auf Personal werden übertragen. Auf der technische Ebene gilt es, Kompabiltitäten zu überprüfen und herzustellen, Schnittstellen einzurichten, Software und Daten zu übertragen.

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Softwarevertragsrecht: Leistungsstörung Kauf- und Werkvertragsrecht

Softwarevertragsrecht: Leistungsstörung Kauf – und Werkvertragsrecht Selbstvornahme Das Selbstvornahmerecht ist das Recht des Kunden, auf Kosten des Anbieters Nacherfüllungsansprüche durch Dritte zu realisieren. Für diese Tätigkeit kann der Kunde auch einen Vorschuss anfordern. Die praktische Relevanz des Rechts auf Durchführung der Selbstvornahme im Bereich der Softwareverträge wird immer wieder bestritten. Zum einen sei Software nicht

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Softwarevertragsrecht: Leistungsstörungen Kauf- und Werkvertragsrecht II

Rechtsfolgen von Mängeln Vor der Abnahme hat der Kunde einen Anspruch auf Herstellung des Werkes. Erfolgt die Herstellung nicht fristgerecht, kann der Kunde Rechte nach §§ 288, 323 BGB geltend machen. Er kann also mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohungen die Herstellung eines mangelfreien Werkes verlangen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Kontext die Regelung des §

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Softwarevertragsrecht: Leistungsstörungen bei Kauf- oder Werkverträgen I

Softwarevertragsrecht: Leistungsstörungen bei Kauf- oder Werkverträgen I Der gesetzliche Ansatz ist im Kauf- wie im Werkvertragsrecht gleich. Der Begriff des Mangels – im § 633 I bzw. 434 I 1 BGB geregelt – besagt, dass die gelieferte bzw. erstellte dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie eine zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Dann –

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