Nein, das ginge dann wohl doch zu weit, zumindest dem AG Gummersbach (Beschluss vom 24.03.2009, 22 F 419/08). Eine Verwahrlosungsgefahr des Kindes bei der Mutter könne nicht daraus abgeleitet werden, dass angeblich ein im Keller stehender Kaninchenstall solange nicht gesäubert worden sein soll, bis der Gestank nach Angaben von Mitbewohnern unerträglich geworden sein soll.
Da kann man zunächst nur staunen, welche Bandbreite von Argumenten in Sorgerechtsverfahren zum Einsatz kommt. Richtig ist sicher, dass die Erziehungs- und Betreuungseignung, hier der Mutter, aus der Gesamtschau zu beurteilen ist. Und die so schlechte Versorgung eines Haustieres ist sicher nicht in Ordnung. Die verkappte Überlegung Kaninchen = Kind, droht da Gefahr, geht dann aber doch zu weit.
Dennoch zeigt auch dieser Fall, dass stets eine kritische Auseinandersetzung mit Einzelaspekten geboten ist, wenn es um das Kindeswohl geht. Dabei kann die Verwahrlosung eines Haustiers ein ernstzunehmendes Warnsignal sein, zu dem aber weitere Umstände hinzutreten müssen. Hier ist Sensibilität in der Betrachtung der Lebenssituation des Kindes gefordert.