Filesharing: Haftung für gewerblich genutztes WLAN wird durch den EuGH geklärt II

Eine nicht nur in Deutschland umstrittene Frage wird nun grundsätzlich geklärt: Haftet der Anbieter eines gewerblichen WLANs für Urheberrechtsverletzungen, die über dieses Netz begangen werden? Das LG München I hatte hierzu dem EuGH einige Fragen zur Beantwortung vorgelegt (LG München I, Beschluss vom 18.09.2014 – 7 O 14719/12). In seinen Schlussanträgen forderte der Generalanwalt beim EuGH, dass eine Verantwortlichkeit des Anbieters öffentlicher WLAN-Netze ausscheide (Schlussanträge vom 16.03.2016 – C-484/14). Das höchste europäische Gericht folgt diesen Anträgen zumeist. Die Entscheidung wird weit reichende Folgen für die Verfolgung sog. Filesharing-Fälle haben.

Im konkreten Fall ging es um ein offenes WLAN, das – bewusst – ohne jede Sicherung durch Passwörter o.ä. betrieben wurde. Auch eine Anmeldung der Nutzer war nicht erforderlich. Über den Anschluss kam es in der Folge zu Urheberrechtsverletzungen über Internet-Tauschbörsen.

Auf die Abmahnung der Rechteinhaber konnte der Anschlussinhaber glaubhaft machen, dass nicht er selbst die Verstöße begangen hatte. Ein anderer möglicher Täter ließ sich indes nicht ausfindig machen.

Bei privaten Internetanschlüssen gilt insoweit die Regel, dass eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht. Diese kann nur widerlegt werden, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass 1. auch andere Personen regelmäßig Zugriff auf den Anschluss hatten und somit als Täter in Frage kommen. 2. muss der Anschlussinhaber seinen Anschluss gegen den unbefugten Zugriff ausreichend sichern und 3. grundsätzlich nachweisen, dass er befugte Mitnutzer ausreichend belehrt hat, wie der Anschluss zu nutzen sei.

Es wird seit Längerem diskutiert, ob diese Grundsätze auch für gewerbliche Hotspots gelten können. Das AG Hamburg hatte beispielsweise entschieden, dass eine Haftung für Hotelbetreiber und Anbieter von Ferienwohnungen ausscheide (vgl. unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/09/19/filesharing-keine-haftung-fuer-wlan-in-hotels-und-ferienwohnungen/). Das Gericht berief sich hierzu auf die Vorschrift des § 8 TMG, die eine Haftungsfreistellung für Anbieter vorsieht, die lediglich den Zugang zu einem Kommunikationsdienst vermitteln.

Das LG München I sieht nun ebenfalls die Möglichkeit, das diese Vorschrift – die auf europarechtliche Vorgaben zurückgeht – eine Haftung des Netzbetreibers ausschließt. Allerdings gibt das Gericht auch zu erkennen, dass es eine solche Privilegierung für unangemessen hält und fragt den EuGH daher auch danach, ob nicht aus anderen Gründen eine Haftung für offene und ungesicherte WLANs bestehen müsse.

Der Generalanwalt betonte, dass die Konsequenzen einer Haftung sowohl die unternehmerische Freiheit als auch die Meinungs- und Informationsfreiheit zu sehr einschränkten. Denn der Anbieter eines öffentlichen WLANs könnte einer Haftung für Rechtsverletzungen Dritter über sein Netz nur dadurch entgehen, dass er das Netz schließt, es mit einem Passwort schützt oder aber sämtliche, darüber laufende Kommunikation überwacht. Keine dieser Maßnahmen sei verhältnismäßig.

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