Internetrecht: Einbindung des Like-Buttons unzulässig

Man findet sie auf unzähligen Webseiten: Like-Buttons und sonstige PlugIns von Facebook und anderen Social Media-Plattformen. Auf diese Art und Weise vernetzen Unternehmen ihre unterschiedlichen Internet-Präsenzen und steigern so die Bekanntheit der einzelnen Kanäle. Ganz so sorglos sollten die Webseiten-Betreiber dabei aber nicht sein. Denn die Einbindung aktiver PlugIns ist wohl datenschutz- und damit auch wettbewerbswidrig (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15).

Das Problem: Werden PlugIns wie der Like-Button ohne weiteres auf einer Webseite eingebunden, sammeln diese unablässig Daten der Besucher und leiten diese an Facebook weiter. Das gilt auch und insbesondere dann, wenn der Nutzer gleichzeitig seinen Facebook-Account geöffnet hat. Dann nämlich wird der Webseiten-Besuch dort automatisch mit dem Nutzerkonto verknüpft.

Nach Auffassung des LG Düsseldorf muss der Besucher deshalb zumindest über diese Datenübermittlungsvorgänge aufgeklärt werden – und zwar bevor diese beginnt. Denn der Nutzer muss seine Einwilligung dazu erklären. Dies ist praktisch wohl kaum anders machbar als dadurch, dass eben gerade keine aktiven PlugIns genutzt werden.

Zu favorisieren ist aus rechtlicher Sicht eine sogenannten 2-Klick-Lösung, bei welcher der Nutzer seinerseits durch den ersten Klick auf das PlugIn dieses überhaupt erst aktiviert. Erst der zweite Klick löst dann zum Beispiel den „Like“ als solchen aus. In Marketing-Abteilungen nicht beliebt, hat diese Lösung aber inzwischen bereits einige Verbreitung im Web gefunden. So werden Nutzer sich an diese Vorgänge sicher bald besser gewöhnt haben.

Unbeschadet dessen bleibt auch bei der 2-Klick-Lösung eines notwendig: Der Nutzer muss gleichwohl in die Datenverarbeitungsvorgänge einwilligen. Er muss also zunächst darüber aufgeklärt werden, dass solche PlugIns vorhanden sind und welche Konsequenzen sich aus der Aktivierung ergeben.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen