Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 sind solche Marken von der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt ausgeschlossen, sofern sie Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten. § 8 MarkenG regelt nämlich die absoluten Schutzhindernisse, die das Deutsche Patent- und Markenamt von Amts wegen prüfen muss bevor ein Zeichen in das Markenregister eingetragen werden kann. Liegen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses vor, wird die Anmeldung vom Amt moniert. Der Anmelder erhält die Möglichkeit, zur Monierung Stellung zu nehmen, um die Bedenken des Amts auszuräumen. Soweit das Amt die Auffassung des Anmelders nicht teilt, ergeht ein entsprechender Beschluss des DPMA. Der Anmelder kann gegen diesen Beschluss Rechtsmittel einlegen.
Bei § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG ist zu beachten, dass nicht nur solche Marken von der Registrierung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus einem Hoheitszeichen bestehen, sondern auch solche, die ein Hoheitszeichen als Bestandteil haben. Dabei ist zu beachten, dass wenn eine Marke ein Hoheitszeichen zum Bestandteil hat, dies nur dann für die Eintragung schädlich ist, wenn das Motiv deutlich in Erscheinung tritt und dadurch die negative Wirkung erzielt wird.
In diesem Zusammenhang ist aber auch § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zu berücksichtigen. Auch Nachahmungen von Hoheitszeichen sind von der Eintragung ausgeschlossen. Allerdings hat der Begriff „Nachahmung“ in diesem Zusammenhang eine eigenständige Bedeutung, da hier die europäische Markenrichtlinie für die Auslegung des Begriffs maßgeblich ist. Danach sind Nachahmungen im heraldischen Sinn nicht gestattet. Allerdings muss beachtet werden, dass die Nachahmung im heraldischen Sinne einen engeren Bereich erfasst als die normale markenrechtliche Verwechslungsgefahr.
In einer Entscheidung des Bundespatentgerichts wurde nunmehr festgestellt, dass ein Zeichen nur dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn der Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt wird, siehe Beschluss vom 09.12.2008, 33 W (pat) 32/07.
Im vorliegenden Fall ging es um die Eintragung einer Bildmarke, die aus der Darstellung eines Fußballs, dessen Oberfläche mit einer Vielzahl sinnbildlicher Fahnendarstellungen versehen war, bestand. Neben der deutschen Flagge waren auch die Flaggen anderer Länder wiedergegeben.
Das Bundespatentgericht hat seine Entscheidung auf den Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG gestützt. Danach soll verhindert werden, dass die betroffenen Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder missbraucht werden. Solche Zeichen dürfen nicht monopolisiert werden.
Die Wiedergabe der deutschen Flagge sei aber insoweit nicht ausschlaggebend, da es ein dekoratives Element ist und gemeinsam mit den anderen Darstellungen der Flaggen nur der Verzierung des Fußballs diene. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Flaggen auf dem Ball werde der Eindruck eines supranationalen und internationalen Sportereignisses erweckt. Insoweit sei ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht gegeben.