Der Streit um Produkthinweise im Footer einer automatisch generierten E-Mail ging durch alle Instanzen. Der BGH hatte das Schlusswort – und entschied im Sinne des Datenschutzes (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15). Werbung im Rahmen einer automatischen generierten E-Mail verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann, wenn er der Zusendung von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
In dem Rechtsstreit ging es um eine automatisch generierte E-Mail, mit dem ein Unternehmen einem Kunden einerseits den Erhalt einer E-Mail bestätigte. Inhalt dieser E-Mail des Kunden war pikanterweise die Kündigung des Vertragsverhältnisses gewesen. Bereits einige Tage zuvor hatte der Kunde gegenüber dem Unternehmen mitgeteilt, dass er künftig keine werbliche Ansprache per E-Mail mehr wünsche. Gleichwohl enthielt die Auto-Reply des Unternehmens neben der eigentlichen Empfangsbestätigung in ihrem Footer auch zwei weitere Hinweise, nämlich auf einen kostenlosen Dienst für Unwetterwarnungen und eine App des Unternehmens.
Der BGH bestätigte die Auffassung des Kunden, dass es sich bei diesen Hinweisen um Werbung im Sinne des Gesetzes handele. Denn dieser Begriff sei weit zu verstehen und umfasse jede Maßnahme, die unmittelbar oder auch nur mittelbar auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet sei. Neben der klassischen Produktwerbung sind danach auch Imagewerbung und sogar Sponsoring-Maßnahmen vom Werbebegriff umfasst. Dass es sich bei den angepriesenen Diensten um kostenlose Angebote handelte, spielt nach Auffassung des BGH keine Rolle. Auch mache die zulässige Empfangsbestätigung nicht auch zugleich die damit verbundene Werbung zulässig.
Angesichts der ausdrücklichen Erklärung des Kunden, keine Werbung per E-Mail zu wünschen, brauchte der BGH nicht die weitere Frage zu beantworten, ob das Unternehmen eine ausdrückliche Einwilligung benötigt hätte. Angesichts der insoweit deutlichen Vorgaben des § 28 Abs. 3 BDSG dürfte die Entscheidung hier aber ebenfalls zugunsten der Kunden ausfallen.
Das Urteil lässt eine weit verbreitete Praxis quer durch alle Branchen als riskant erscheinen: Vielfach wird in geschäftlichen Mails in deren Footer auf verschiedene neue Produkte, Präsentationstermine, Veranstaltungen oder Messeauftritte hingewiesen. Alle diese Hinweise dürften ebenfalls als Werbung im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Werden solche Footer im Rahmen der Kommunikation mit Kunden eingesetzt, besteht die Gefahr, dass einzelne Kunden diese zusätzliche, neben den eigentlichen Zweck der Mail-Kommunikation tretende Werbung nicht hinnehmen wollen. Das BGH-Urteil böte hier eine gute Argumentationsgrundlage, um auch hinsichtlich solcher Mail-Footer kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen und Gerichtsverfahren anzustrengen. Möglicherweise rollt also bald eine neue Abmahnwelle durch Deutschland…