Im Dezember 2014 sorgte ein Urteil des LG Frankfurt für Aufsehen, das in seiner Folge zu den inzwischen immer häufiger anzutreffenden Cookie-Informationsbannern auf deutschen Webseiten geführt hat. Das Berufungsurteil senkt die Anforderungen nun zunächst wieder etwas ab (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015 – 6 U 30/15). Das letzte Wort allerdings wird der BGH haben.
Dass auf den Einsatz von Cookies hingewiesen werden muss, bestätigt auch das OLG Frankfurt. Es senkt allerdings die Anforderungen für die Ausgestaltung des Hinweises etwas ab.
Es reiche aus, so das Gericht, wenn die konkreten Angaben zu Art und Umfang der Cookie-Nutzung auf der betreffenden Webseite erst über einen Link abrufbar gemacht würden. Die zugrundeliegenden Vorschriften verlangten lediglich, dass die Einwilligung als solche deutlich hervortrete, nicht aber auch die konkreten Angaben, auf die sich die Einwilligung beziehen solle.
Auch meint das Gericht, dass selbst im Rahmen der Erläuterungen nicht dezidiert erklärt werden müsse, welche insbesondere Dritten infolge der Einwilligung auf die Cookies zugreifen dürften.
Schließlich – und das ist die entscheidende Abweichung zu dem erstinstanzlichen Urteil – reiche es im Rahmen der Einwilligung aus, wenn dem Nutzer ein „Opt-out“ angeboten würde. Es dürften also auch bereits zuvor gesetzte Häkchen neben der Einwilligung stehen, die der Nutzer erst aktiv wegklicken muss. Dies hatte das LG Frankfurt noch anders gesehen und ein aktives „Opt-in“ des Internetnutzers verlangt.
Letzte Sicherheit wird hier erst das Urteil des BGH bringen. Beide Parteien haben in der Sache Revision zum höchsten deutschen Gericht beantragt. Da die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich an der Auslegung einer EU-Richtlinie hängt, ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der EuGH sich hierzu Gedanken machen muss. Sicherer fahren Internetanbieter also erst einmal weiterhin mit einem aktiven Opt-in.