Einleitung
Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes müssen die Parteien streng darauf achten, dass ein Beschluss, der aufgrund des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gericht erlassen wurde, auch ordnungsgemäß zugestellt wird. Fehlt es nämlich an der fristgerechten, ordnungsgemäßen Zustellung, kann dies erhebliche negative Folgen für den Verletzten (= Antragsteller) haben.
Abmahnung
Im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes ist das einstweilige Verfügungsverfahren ein gerichtliches Instrument, das häufig zum Einsatz kommt. In der Praxis wird der Verletzer in der Regel zunächst abgemahnt, wenn die Markenrechts-, Wettbewerbsrechts-, Urheberrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung bekannt wird. Der Verletzer hat diverse Möglichkeiten auf die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu reagieren. 1) Er kann die Erklärung wie verlangt abgeben; 2) er kann eine modifizierte Erklärung abgeben; 3) er kann auf das Schreiben reagieren und die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verweigern; 4) er reagiert gar nicht.
Eilverfahren
Im ersten Fall ist ein weiteres Vorgehen des Verletzten hinsichtlich der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht erforderlich. Im Falle der Abgabe der modifizierten Erklärung muss der Verletzte prüfen, ob die Erklärung korrekt ist und die Rechtsverletzung hinreichend abgedeckt ist. Tut sie dies nicht, ist der Verletzte gehalten gegen den Verletzer vorzugehen. Gleiches gilt im Falle 3 und 4. Für den Verletzten stellt sich dann die Frage, ob das „normale“ Hauptsache-Klageverfahren ihm schnell genug helfen wird. Ein solches Hauptsacheverfahren wird normalerweise länger als 6 Monate dauern. Es kann daher eine schnelle, wenn auch vorläufige Entscheidung des Gerichts erforderlich sein, um die Rechtsverletzung umgehend zu unterbinden.
Liegt ein entsprechender Unterlassungs-Beschluss eines Gerichts vor, muss der Antragsteller beachten, dass dieses Dokument an den Verletzer zugestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung auch von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wurde.
Zustellungsfrist
Die einstweilige Verfügung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung an den Antragsteller vollzogen werden. Liegt eine Urteilsverfügung vor, so muss diese Verfügung ebenfalls innerhalb eines Monats, jedoch ab Verkündung zugestellt werden. Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen einer verspäteten Zustellung sollte der Rechtsanwalt des Antragstellers die Frist ab Zustellung des Beschlusses oder der Verkündung notieren. Dabei kann eine Urteilsverfügung nicht nur schriftlich oder im Termin zur mündlichen Verhandlung verkündet werden, sondern sogar per Telefon bekannt gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist.
Zustellungsempfänger
Grundsätzlich muss die einstweilige Verfügung an den Antragsgegner zugestellt werden. In diesem Fall muss ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden. Hat der Antragsgegner einen Rechtsanwalt, dann kann von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Hier muss aber beachtet werden, ob der gegnerische Anwalt tatsächlich für das gerichtliche Verfahren zustellungsbevollmächtigt ist. Liegen diesbezüglich Zweifel vor, sollte immer auch an den Gegner selbst zugestellt werden.
Zustellungsdokument
Der Antragsgegner und/oder sein Anwalt müssen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt bekommen. Liegt eine Urteilsverfügung vor, kann eine gekürzte Ausfertigung zugestellt werden.
Änderungen des Beschlusses im Rahmen des Eilverfahrens
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers muss auch beachten, dass jede Änderung der einstweiligen Verfügung neu zugestellt werden muss. Wird also im Rahmen eines Widerspruchs- oder Berufungsverfahrens der Tenor des Beschlusses geändert, dann muss dieser abgeänderte Beschluss bzw. das Urteil neu zugestellt werden. Dies gilt für Erweiterungen, wesentliche inhaltliche Änderungen oder Neufassungen.
Rechtsfolgen
Wird die Beschluss- oder Urteilsverfügung nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß zugestellt, kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung betreiben. Zwar kann der Antragsteller immer noch die Hauptsacheklage erheben, aber das vorläufige Handlungsverbot während diesen Zeitraums wird nicht gelten.
Susan B. Rausch
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz