Wettbewerbsrecht: Preisangabenverordnung und Zusatzdienste
BGH Urt.v.20.12.2007
Die Anforderungen der Preisangabenverordnung bestehen nur für die unmittelbar beworbenen Geräte, nicht für die Geräte, die für den Betrieb der angebotenen oder beworbenen Geräte erforderlich sind.
Anm: Die Entscheidung betrifft einen Fall aus dem Jahr 2003. Das OLG München hat die beklagte TCOM verurteilt, weil die Preise für die Erbringung bestimmter Dienste immer nur dann möglich sei, wenn man zugleich bestimmte Geräte erfordere und umgekehrt. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und darauf abgestellt, daß die PAngV nur Regelungen für die unmittelbar beworbenen Geräte aufstelle. Es ist meines Erachtens mehr als fraglich, ob diese Entscheidung so auch unter der Geltung des neuen UWG getroffen worden wäre. Anders als das alte UWG fordert das neue UWG nämlich dazu auf, den Verbraucher über alle wesentlichen, preisbildenen Faktoren aufzuklären. Und in diesem Kontext wird man in Zukunft wohl davon ausgehen müssen, daß auch die Erfüllung von Informations- und Aufklärungspflichten so erfolgen muß, wie es die PAnGV vorsieht. Wenn ein Angebot also die Anschaffung eines anderen Produktes voraussetzt und man von den durchschnittlich informierten, verständigen Zielpersonen nicht erwarten kann, daß sie dies auch wissen und das Angebot entsprend wirtschaftlich richtig bewerten, wird man a.) darüber aufklären müssen, welche Produkte noch erforderlich sind und b.) wie teuer diese Produkte sind. Und dies unter Beachtung der PAngV. Bei der Betrachtung der aktuellen Rechtsprechung wiederum ist zu beachten, daß viele Entscheidungen des BGH nun nicht mehr einfach so für die Zukunft übertragen werden können.
Stefan G. Kramer / Rechtsanwalt.