Markenrecht: Beschreibende Bedeutung von Abkürzungen

Auch bloße Buchstabenfolgen sind als Marken grundsätzlich schutzfähig. Problematisch wird es dann, wenn die Buchstabenfolge lediglich eine Abkürzung darstellt und der ausgeschriebene Begriff rein beschreibenden Charakter für die geschützten Waren und Dienstleistungen hat. In diesem Zusammenhang hat das BPatG wichtige Abgrenzungsfragen geklärt (BPatG, Beschluss vom 13.04.2015 – 27 W (pat) 521/13).

Im konkreten Fall ging es um die Eintragungsfähigkeit der Marke „ECR-Award“ für Dienstleistungen zur „Organisation und Durchführung von Preisverleihungen für Managementleistungen im Bereich Efficient Consumer Response“. Das DPMA schloss aus dem im Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Begriff „Efficient Consumer Response“, dass es sich bei der als Marke angemeldeten Abkürzung „ECR“ lediglich um rein beschreibende Angabe handele (genauso wie bei dem Begriff „Award“) und versagte der Marke daher insoweit die Eintragung.

Das BPatG hatte sich dem zunächst angeschlossen, änderte nach einer Aufhebungsentscheidung durch den BGH allerdings seine Auffassung. Der Senat stellte nunmehr fest, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht für die Beantwortung der Frage herangezogen werden dürfe, ob der angesprochene Verkehr die Marke für rein beschreibend hält oder nicht.

Anders ist dies aber nach wie vor dann, wenn die Marke selbst neben der Abkürzung auch den ausgeschriebenen Begriff enthält. Denn hier wird den angesprochenen Verkehrskreisen die beschreibende Bedeutung ja quasi auf dem Silbertablett serviert. Von solchen Zeichen ist danach dringend abzuraten.

Und auch in Fällen wie denen des ECR-Awards sollte man sich seiner Sache auch in Zukunft nicht zu sicher sein. Ergibt sich aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der beschreibende Wert des angemeldeten Zeichens mag dies nämlich auch weiterhin ein erstes Indiz für das mögliche Verkehrsverständnis sein. Lassen sich weitere Argumente finden, möchte daher auch künftig eine solche Anmeldung als nicht eintragungsfähig zurückgewiesen werden.

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