Eine erfreuliche Klarstellung, hier durch das Brandenburgische OLG (Urteil vom 27.11.2007, 10 UF 33/07). Da die Kinder die Lebensstellung ihrer Eltern teilen, sind Verbindlichkeiten, die die Eltern gemeinsam eingegangen sind und die deshalb auch bei Fortbestand der Ehe den Familienunterhalt geschmälert hätten, grundsätzlich abzugsfähig, jedenfalls solange, der Regelbetrag gesichert ist. Daher kommt es darauf, ob der mit dem Darlehen finanzierte Pkw weiterhin benötigt wird, ebenso wenig an, wie darauf, dass der Unterhaltspflichtige eine Umschuldung vorgenommen und das Darlehen aufgestockt hat.
Aber vorsichtig: ist der Kindesunterhalt gemäß der untersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Mindestunterhalt) nicht gewahrt, gilt die Abzugsfähigkeit allenfalls eingeschränkt. Denn dann setzt sich der vorrangige Bedarf minderjähriger Kinder regelmäßig durch und geht der Darlehenstilgung vor!