Keine Prägung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners durch ein nach der Scheidung geborenes Kind aus einer neuen Beziehung. So quasi der Leitsatz aus einer Entscheidung des OLG Celle vom vom 18.7.2007 (15 UF 236/06).
Zu dieser Thematik hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt mit Entscheidung vom 15.3.2006 (XII ZR 30/04) entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch die Unterhaltspflicht für Kinder geprägt werden, die nach Rechtskraft der Scheidung geboren werden und aus einer neuen Beziehung stammen.
Eine problematische Entscheidung. Denn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte fragt nicht ganz zu Unrecht, warum bei seiner Unterhaltsbemessung ein nacheheliches Kind aus einer anderen und neuen Beziehung des Unterhaltsschuldners berücksichtigt wird, also im Ergebnis der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten so reduziert wird. Dem steht andererseits die besondere Schutzbedürftigkeit des minderjährigen Kindes aus der neuen Beziehung gegenüber, das zwingend auf Unterhalt seiner Eltern, meist vorrangig des (frisch geschiedenen) Kindesvaters, angewiesen ist.
Nun ist das Oberlandesgericht Celle mit einer aktuellen Entscheidung von dieser Rechtsprechung des BGH abgewichen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss sich ein geschiedener Ehegatte faktisch bei der Berechnung seines Unterhaltsanspruchs die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehepartners für dessen Kind aus einer neuen Beziehung nicht entgegenhalten lassen. Rechnerisch führt dies grundsätzlich zu einem erhöhten Unterhaltsanspruch des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Aus dessen Sicht eine begrüßenswerte Entscheidung. Dennoch bleibt die Frage, ob und welche anderen Familiengerichte sich diesem Urteil anschließen werden und vor allem, ob der BGH dies zum Anlass für eine Überprüfung oder gar Änderung seiner Rechtsprechung nehmen wird.