Wettbewerbsrecht: Falsche Auskunft gegenüber einem Verbraucher ist Irreführung

Wettbewerbsrechtlich untersagt ist es, irreführende Geschäftspraktiken zu unterhalten. Dieses Verbot findet sich im deutschen Recht in den §§ 5, 5a UWG. Diesen Vorschriften liegen europarechtliche Vorgaben zugrunde. Der EuGH hatte deshalb zu entscheiden, ob bereits eine gegenüber einem einzigen Verbraucher falsch erteilte Auskunft eine wettbewerbswidrige – und damit abmahnfähige – irreführende Geschäftspraxis darstellt (EuGH, Urteil vom 16.04.2015 – C-388/13).

Darum ging’s: Ein ungarischer Verbraucher war Kunde eines Kabelfernsehanbieters. Er wollte seinen Vertrag kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Weil aus der letzten Rechnung nicht klar ersichtlich war, welches Datum das Vertragsende sein sollte, fragte er bei dem ursprünglichen Anbieter nach. Dort wurde ihm eine Auskunft erteilt, bis wann der Vertrag laufe und bis wann dementsprechend die Gebühren bereits entrichtet seien. Auf Basis dieser Auskunft schloss der Verbraucher dann einen Anschlussvertrag mit einem anderen Anbieter und kündigte dem ursprünglichen Anbieter. Anschließend erhielt er die Aufforderung zu einer Nachzahlung, weil der Vertrag tatsächlich noch einige Tage länger gelaufen sei.

Hiergegen wandte sich der Verbraucher,  und die zuständige Behörde verhängte ein Bußgeld wegen unlauterer Geschäftspraktiken. Im anschließenden Gerichtsverfahren kam die Frage auf, ob eine nur gegenüber einem einzigen Verbraucher erteilte falsche Auskunft bereits als irreführende Geschäftspraxis angesehen werden könne.

Der EuGH beantwortet diese Frage mit einem klaren „ja“. Denn die UGP-Richtlinie der EU stelle den Verbraucherschutz in den Mittelpunkt des Interesses. Diese Vorgaben seien zwingend in nationales Recht umzusetzen und müssten von den nationalen Behörden und Gerichten entsprechend den Intentionen der Richtlinie auch angewandt werden.

Irreführend im Sinne der Richtlinie seien dabei insbesondere auch falsche Angaben, die von einem Unternehmen im Rahmen einer Vertragsbeziehung erteilt würden. Eine weitere Vorgabe, dass diese falschen Auskünfte wiederholt oder gegenüber einer Mehrzahl von Verbrauchern erteilt werden müssten, sehe die Richtlinie gerade nicht vor. Danach sei auch bereits eine einmal und nur gegenüber einem Verbraucher erteilte falsche Auskunft als Irreführung anzusehen. Dass die falsche Auskunft vermutlich lediglich versehentlich erfolgte und nicht etwa auf Vorsatz beruhte, sei nach der Richtlinie ebenfalls unbeachtlich. Denn darauf solle es nach den der Richtlinie zugrunde liegenden Erwägungen gerade nicht ankommen.

Konsequenz des Urteils ist, dass sich Unternehmen im Verhältnis zu Verbrauchern nicht mehr darauf berufen können, dass eine zuvor erteilte Auskunft falsch gewesen sei. Das gilt auch und insbesondere für Auskünfte zu Vertragslaufzeiten, Kündigungsterminen oder Entgelthöhen. Sofern ein Unternehmen feststellt, dass eine einmal erteilte Auskunft falsch war, sollte es Verbraucher so behandeln, als wäre die Auskunft richtig gewesen und nicht auf – möglicherweise tatsächlich berechtigten – weiteren Ansprüchen bestehen. Denn nach dem Urteil des EuGH wäre ein solches Verhalten als Irreführung unzulässig und könnte wettbewerbsrechtliche Verfahren durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber nach sich ziehen.

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