Viel Aufwand investieren viele Unternehmen in die Gestaltung der eigenen Webseite oder die Produktion von Werbematerialien. Häufig kommen dabei auch Fotos oder Videosequenzen der eigenen Mitarbeiter zum Einsatz. Was ist dabei zu beachten? Und was wird aus den Werbemitteln, wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet? Diese Fragen hat das Bundesarbeitsgericht geklärt (BAG, Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13).
Im konkreten Fall ging es um ein Werbevideo. Dieses hatte ein Unternehmen auf der eigenen Webseite veröffentlicht. Darin waren auch Mitarbeiter zu sehen. Alle hatten schriftlich ihre Einwilligung zu der Veröffentlichung erteilt. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verlangten einige dieser Mitarbeiter dennoch die Löschung des Videos. Denn die Rechteeinräumung sei auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt gewesen. Zumindest aber sei sie nach Widerruf der Rechte erloschen.
Das BAG wies die Klage wie die Vorinstanz ab. Die Begründung legt die Kriterien für die Zulässigkeit solcher Aufnahmen und deren Veröffentlichung fest. Für Unternehmen gilt es danach einiges zu beachten. Allerdings sind einmal erteilte Einwilligungen nicht ohne weiteres widerruflich.
Im Einzelnen: Das BAG stellt heraus, dass eine ausdrückliche und vor allem schriftliche Einwilligung sämtlicher abgebildeter Arbeitnehmer erforderlich sei. § 22 KUG verlangt, dass eine solche Einwilligung eingeholt werde. Insbesondere müssten die Arbeitnehmer genau darüber informiert sein, wo und in welcher Weise die Bilder oder Videos genutzt werden sollen. Die Einwilligung muss zudem freiwillig erteilt werden, d.h. es darf kein Mitarbeiter dazu „gezwungen“ werden, in Werbevideos des Unternehmens aufzutreten.
Wird die Einwilligung ausdrücklich unbefristet erteilt, endet sie keinesfalls automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Fotos oder Videos nicht einen einzelnen oder nur eine kleine Gruppe von Mitarbeitern zeigten. Klassische Belegschaftsbilder oder Videos dürfen also grundsätzlich weiterverwandt werden.
Auch der – an sich immer mögliche – Widerruf der Einwilligung sei nicht ohne weiteres möglich. Denn es sei zwischen den Interessen der Beteiligten abzuwägen. Dem Arbeitgeber müsse es möglich sein, zumindest die Produktionskosten für die Werbemittel durch deren werbliche Nutzung auch zu decken. Wenn daher beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entstehe, die Bilder oder Videos zeigten die ganz aktuelle Belegschaft, träten die Interessen des ausgeschiedenen Mitarbeiters demgegenüber regelmäßig zurück. Für den Widerruf der Einwilligung müsste daher eine besondere Begründung abgegeben werden.
Schon im eigenen Interesse sollten Unternehmen also bei der Einholung entsprechender Einwilligungen Sorgfalt walten lassen. Das sichert die Investitionen in aufwändige Eigenwerbung.
Vgl. zum Thema auch unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2013/06/25/medienrecht-belegschaftsfotos-mit-ausgeschiedenen-arbeitnehmern/.