Bereits im Herbst 2013 hat der Gesetzgeber urheberrechtliche Abmahnungen neuen Regelungen unterworfen. Damit sollte vor allem auch im Bereich der Filesharing-Abmahnungen Auswüchsen entgegengewirkt werden. Teil der Neufassung des § 97a UrhG sind besondere Hinweispflichten. Wie diese zu verstehen sind, hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2014 – 11 U 73/14).
Konkret ging es um die Vorschrift des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG. Danach muss in einer Abmahnung ein Hinweis darauf erfolgen, inwieweit eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Darin liegt ein beliebter Trick im Rahmen der Abmahnungen. Der Verletzte mahnt einen bestimmten Verstoß gegen das Urheberrecht ab. Hieraus entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Das der Abmahnung beigefügte Muster enthält jedoch auch Punkte, die mit dem konkreten Fall nichts zu tun haben. Damit verschaffen sich die Verletzten also letztlich weitergehende Rechte, als Ihnen eigentlich zustünden.
In einem solchen Fall muss nun in der Abmahnung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein solches Mehr gegenüber dem eigentlichen Anspruch enthält. Fraglich war – und bleibt letztlich auch bis zu einer höchstrichterlichen Klärung –, ob ein Hinweis auch dann erfolgen muss, wenn die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eben gerade nicht über den eigentlichen Verstoß hinausgeht.
Dies hat zumindest das OLG Frankfurt jetzt verneint. Der Hinweis würde dann zu einer bloßen Förmelei verkommen. Sinn und Zweck der Regelung sei es, den Abgemahnten davor zu warnen, ohne Not mehr zu versprechen als nach dem abgemahnten Verstoß gerechtfertigt. Bestehe hier wegen des Umfangs der musterhaften Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung keine Gefahr, sei ein entsprechender Unbedenklichkeitshinweis auch nicht erforderlich.
Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser pragmatischen Ansicht folgen werden. Zumindest insoweit, als mit der Regelung des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG auch Verbraucherschutzinteressen gedient werden soll, ist das keinesfalls sicher.